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Rezeptpflichtige Medikamente müssen, wenn sie von ausländischen Versandapotheken geliefert werden, dasselbe kosten wie in einer deutschen Apotheke.
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Do. 23. August 2012

Oberstes Gericht bestätigt Preise für rezeptpflichtige Medikamente

Der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe hat einheitliche Preise für verschreibungspflichtige Arzneimittel bestätigt. Somit können sich Patienten weiterhin darauf verlassen, dass in allen Apotheken – auch ausländischen Versandapotheken – dieselben Preise für rezeptpflichtige Medikamente gelten.

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"Wir begrüßen das Votum des Gerichts, das endlich die Voraussetzungen für fairen Leistungswettbewerb zwischen in- und ausländischen Apotheken schafft", sagt Heinz-Günter Wolf, Präsident der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, zur Karlsruher Entscheidung. "Der Wettbewerb der Apotheken findet über Qualität, Leistung und Service statt. Das ist aktiver Verbraucherschutz."

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (BGH) 2010 gilt der einheitliche Abgabepreis auch für ausländische Versandapotheken, die Medikamente an Kunden in Deutschland verschicken. Preisnachlässe wie Boni oder Rabatte ausländischer Apotheken wollte der BGH deshalb untersagen. Da das Bundessozialgericht 2008 in einem anderen Zusammenhang die Geltung der einschlägigen Normen für ausländische Anbieter aber bereits einmal verneint hatte, musste gestern nun der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe entscheiden.

Alle Apotheken sind laut Arzneimittelpreisverordnung verpflichtet, ihre Abgabepreise für rezeptpflichtige Arzneimittel bundesweit nach einem vorgeschriebenen System zu errechnen. Ein und dasselbe Arzneimittel ist somit nach Vorlage des Rezepts in jeder Apotheke zum selben Preis erhältlich. Dies bietet Patienten und Krankenkassen die Sicherheit vor Übervorteilung und schützt Apotheken vor ruinösem Preiswettbewerb.

ABDA

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