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Apothekerin und Kunde mit Medikament

Keine Schikane, sondern Gesetz: Apotheker dürfen einmal ausgegebene Medikamente nicht wieder zurücknehmen.
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Di. 18. September 2012

Medikamente sind Waren besonderer Art

Kennen Sie das: Im Geschäft schienen die Schuhe perfekt, aber zuhause zeigte sich, sie drücken doch. Kein Problem, man kann sie zurückgeben oder umtauschen. Was bei Schuhen und anderen Produkten gang und gebe ist, geht bei Arzneimitteln allerdings nicht.

Es kommt selten vor, allerdings manchmal steht ein falsches Arzneimittel auf dem Rezept. Wenn die Apotheke dieses Arzneimittel dann ordnungsgemäß abgibt, dem Patienten und/oder dem Arzt der Irrtum aber später auffällt und man das Medikament dann "umtauschen" will, kann der Apotheker es nicht zurücknehmen. Das gilt selbst dann, wenn die Arzneimittelpackung noch gar nicht angebrochen wurde.

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Was wie fehlende Kulanz gegenüber dem Apothekenkunden aussieht oder wie Gewinnsucht des Apothekers, ist gesetzliche Vorschrift. Denn Arzneimittel sind Waren besonderer Art. Der Apotheker darf das Medikament gar nicht wieder annehmen und in sein Regal zurücklegen. Der Grund: Eine zwischenzeitliche korrekte Lagerung kann er nicht gewährleisten. Verständlich, oder wollten Sie ein "umgetauschtes" Medikament erhalten, das beim Vorbesitzer wer weiß wo lag? Sicher nicht. Einer erneuten Zuzahlung entgeht man daher leider nicht.

Unser Tipp: Prüfen Sie auf dem Rezept, ob das gewohnte Medikament verordnet wurde, oder erfragen Sie bei einer Erstverordnung beim Apotheker, gegen was das Mittel hilft. So merken sie gleich, wenn etwas nicht stimmt.

FH

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