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Medikamentenzuzahlung
Tausende Medikamente sind derzeit von der Zuzahlungspflicht befreit. Die dafür maßgebliche Regelung des so genannten Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetzes (AVWG) trat bereits am 1. Juli 2006 in Kraft. Lesen Sie hier, was das für Ihre Zuzahlung zu Arzneimitteln bedeutet.
Das Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) aus dem Jahr 2006 erlaubt dem Spitzenverband der Krankenkassen, besonders preisgünstige Arzneimittel von der Zuzahlung durch die Patienten zu befreien. Diese Regelung gilt gleichermaßen für die Versicherten aller gesetzlichen Krankenkassen. Das Gesetz soll helfen, die Ausgaben zu dämpfen, indem es Ärzte dazu anhält, bei der Rezeptausstellung stärker auf das Preis-Leistungs-Verhältnis zu achten und ggf. zuzahlungsbefreite Präparate zu verordnen.
Damit ein Arzneimittel gemäß AVWG von der Zuzahlung befreit wird, muss es im Vergleich mit gleichwertigen Medikamenten, die denselben Wirkstoff enthalten, im Preis wesentlich günstiger sein, d.h. er muss mindestens 30 Prozent unter dem Festbetrag, einem Erstattungshöchstbetrag, liegen. Außerdem muss der Hersteller das Arzneimittel so günstig anbieten, dass auch die Kasse trotz der wegfallenden Patientenzuzahlung entlastet wird.
Im Gegensatz dazu gilt eine andere Art der Zuzahlungsbefreiung nur für die Versicherten bestimmter gesetzlicher Krankenkassen. Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (WSG) aus dem Jahr 2007 hat die Möglichkeit eröffnet, dass jede Krankenkasse nach Abschluss eines sog. Rabattvertrages ihre Versicherten zur Hälfte (50 Prozent) oder komplett (100 Prozent) von der Zuzahlung zu den betroffenen Präparaten befreien kann. Je nachdem, bei welcher Krankenkasse ein Patient versichert ist, kann es also sein, dass er für ein und dasselbe Medikament, die vollständige, hälftige oder gar keine Zuzahlung leisten muss.
In jedem Fall gilt, dass sich die Zahl der zuzahlungsfreiten Medikamente laufend ändert. So kann jeder Patient bereits beim Arzt nachfragen, ob ein zuzahlungsbefreites Medikament für ihn infrage kommt. Spätestens bei Abgabe erkennt auch der Apotheker anhand seines Computerprogramms, ob ein Präparat zuzahlungsfrei ist. Der Apotheker wird in der Regel sogar prüfen, ob für den Patienten ein zuzahlungsfreies Medikament in Frage kommt, das dieser sich auf Wunsch statt eines zuzahlungspflichtigen Präparats geben lassen kann. Die jeweils aktuelle Liste der zuzahlungsfreien Medikamente finden Sie im Kasten auf der rechten Seite.
In Deutschland sind die öffentlichen Apotheken gesetzlich verpflichtet, die Zuzahlungen zugunsten der Krankenkassen einzusammeln und an diese weiterzuleiten.
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