Check-up 35: Künftig nur noch alle 3 Jahre

31.07.2018

Bislang steht allen gesetzlich Krankenversicherten ab dem Alter von 35 Jahren alle zwei Jahre ein allgemeiner Vorsorgetermin beim Hausarzt zu, der sogenannte Check-up 35. In Zukunft soll die Untersuchung alle drei Jahre stattfinden, beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) vor kurzem. Dafür soll die Untersuchung umfassender werden, berichtet die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Schon Versicherte ab 18 Jahren sollen Anspruch auf den Check-up haben, allerdings nur einmal im Alter von 18 bis 35 Jahren.
Krankenkassen zahlen ihren Versicherten künftig nur noch alle drei Jahre den Check-up 35. image.originalResource.properties.copyright

Die Ärzte sollen in Zukunft noch umfassender zur Vorbeugung von Krankheiten, insbesondere Herz-Kreislauf-Erkrankungen, beraten und die persönlichen gesundheitlichen Risiken und Belastungen erfassen und bewerten, zum Beispiel mit einem sogenannten Risk-Chart für kardiovaskuläre Risiken, wenn dies aus ärztlicher Sicht angezeigt ist. Auch Motivation für ein gesundheitsbewusstes Verhalten rückt mehr in den Vordergrund.

Zum Check-up 35 gehören neben der Ermittlung der Vorgeschichte des Patienten und seiner Familie eine körperliche Untersuchung, eine Blutdruckmessung, eine Untersuchung des Urins sowie die Bestimmung der Blutzucker- und Cholesterinwerte. Bislang sah der Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung nur eine Bestimmung des Gesamtcholesterins vor. Demnächst sollen Ärzte ein gesamtes Lipidprofil aus Gesamtcholesterin, LDL- und HDL-Cholesterin sowie den Triglyzeriden erstellen. Neu kommt auch eine Ermittlung des Impfstatus hinzu. Bei den Unter-35-Jährigen sind Blutuntersuchungen allerdings nur bei entsprechendem Risikoprofil vorgesehen und die Urinuntersuchung entfällt.

Nun muss das Bundesgesundheitsministerium den G-BA-Beschluss noch prüfen. Bei Nichtbeanstandung tritt er am Tag nach seiner Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft, allerdings muss dann noch die Vergütung der Ärzte festgelegt werden. «Erst danach haben Versicherte Anspruch auf die überarbeitete Gesundheitsuntersuchung», informiert die KBV.

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