Von Heuschrecken bis Mehlwürmer-Burger: EU-Verordnung für essbare Insekten

18.01.2018

Insekten sind fettarm und proteinreich, benötigen weniger Futter als herkömmliche Fleischlieferanten und erzeugen im Vergleich einen Bruchteil an Treibhausgasen. Viele sehen in ihnen daher die Nahrung der Zukunft. Wie Insekten bei uns auf den Tisch kommen, regelt nun eine neue EU-Verordnung.
Frittierte Skorpione gibt es in vielen Teilen Chinas auf Märkten und Straßenimbissen. image.originalResource.properties.copyright

Seit dem 1. Januar 2018 gilt die neue Novel-Food-Verordnung (EU) 2015/2283, die die unterschiedlichen Vorgehensweisen innerhalb der Europäischen Union harmonisiert. In ihr ist festgelegt, dass alle Insekten oder insektenhaltige Produkte, die als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden sollen, vorab gesundheitlich bewertet und zugelassen werden müssen. Anträge für die Genehmigung müssen jetzt nicht mehr in einem Mitgliedstaat eingereicht werden, sondern direkt bei der Europäischen Kommission und werden von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) bewertet.

Die neue Verordnung soll Verbraucher schützen, denn Insekt ist längst nicht gleich Insekt. Weltweit gibt es schätzungsweise 1.900 essbare Insektenarten. Ehe sie in deutschen Supermarktregalen landen, müssen mögliche toxikologische und mikrobiologische Risiken erforscht und bewertet werden, heißt es in einer Mitteilung vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Ebenso ist die Frage nach dem allergenen Potential eines Insekts zu klären. So gibt es Hinweise darauf, dass in manchen Fällen Kreuzallergien mit Krustentieren bestehen könnten. Für jede Insektenart sei daher eine gesundheitliche Risikobewertung notwendig - und zwar bevor sie zum Verbraucher gelange, so die BVL-Vertreter.

Da der Verzehr von Insekten allerdings in vielen Ländern der Erde selbstverständlich ist, findet sich in der EU-Verordnung auch eine weitere Zulassungsmöglichkeit. So kann alternativ, und das ist seit dem 1. Januar 2018 ebenfalls neu, in manchen Fällen auch das neue Anzeigeverfahren für traditionelle Lebensmittel aus einem Drittstaat genutzt werden, wenn belegt werden kann, dass das Lebensmittel dort seit mindestens 25 Jahren verzehrt wurde und keine Sicherheitsbedenken auftraten.

BVL/HH