Kein Verkauf von IGeL im Wartezimmer

09.12.2014

Patienten müssen sich nicht schon im Wartezimmer einer Arztpraxis entscheiden, ob sie später eine Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) in Anspruch nehmen wollen oder nicht. Zu diesem Schluss kommt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
Patienten müssen sich nicht schon im Wartezimmer entscheiden, ob sie eine Individuelle Gesundheitsleistung in Anspruch nehmen wollen. image.originalResource.properties.copyright

Hintergrund sind Beschwerden im Online-Forum www.igel-aerger.de. Der Verbraucherzentrale zufolge würde dort in jeder fünften Beschwerde beschrieben, dass Patienten bereits im Vorzimmer auf einem Formular hätten ankreuzen müssen, ob man eine selbst zu zahlende IGeL haben wolle, und diese Entscheidung unterschreiben müssen. Mit ihrem Kreuz bei „Nein“ sollten Patienten erklären, dass sie neben der gesetzlichen Kassenleistung keine zusätzliche medizinische Gesundheitsleistung möchten. Solch eine Verzichtserklärung entbehre aber jeder rechtlichen Grundlage, hält die Verbraucherzentrale fest. Gesetzlich Versicherte sollten sich daher nicht unter Druck setzen lassen. Sie müssten die Erklärung nicht unterschreiben.

Viele Patienten würden allerdings schon im Vorzimmer verunsichert einwilligen, eine Individuelle Gesundheitsleistung anzunehmen, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt die mögliche Erkrankung und die dazugehörige Behandlung noch gar nicht kennen. Besonders häufig geschehe dies bei Glaukom-Vorsorgeuntersuchungen beim Augenarzt oder bei zusätzlichen kostenpflichtigen Ultraschall-Untersuchungen bei Gynäkologen.

Zur Begründung für ein solches Formular gäben manche Ärzte an, sie wollten sich mit der angekreuzten Ablehnung der medizinischen Zusatzleistung gegen unberechtigte Haftungsansprüche absichern, falls Patienten aufgrund der Nichtinanspruchnahme erkranken und Schadensersatzforderungen stellen würden, so die Verbraucherzentrale.

IGeL-Angebote seien grundsätzlich freiwillige und medizinisch nicht immer notwendige Leistungen. Wenn Patienten diese nicht wollten, bestehe für Ärzte kein Dokumentationszwang. Jedoch dürften Patienten keine Nachteile für die weitere Behandlung entstehen, falls sie sich gegen ein Selbstzahler-Angebot entscheiden, so die Verbraucherzentrale.

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