Mit Medikamenten Steuern sparen

16.01.2018

Zu Beginn des Jahres machen sich viele Gedanken über ihre Steuererklärung. Hier kann es sich lohnen, Ausgaben für die Gesundheit geltend zu machen. Darauf weist Berend Groeneveld, Patientenbeauftragter des Deutschen Apothekerverbandes, hin.
Kosten für Medikamente, die der Arzt verschrieben hat, kann man bei der Steuer geltend machen. image.originalResource.properties.copyright

Können Ausgaben für Medikamente Steuern sparen helfen?

Groeneveld: Gesundheitskosten wie Arzneimittelausgaben können Steuern sparen helfen. Bei der Steuererklärung dürfen sie im jeweiligen Einzelfall als „Außergewöhnliche Belastungen“ geltend gemacht werden, um das zu besteuernde Jahreseinkommen zu reduzieren. Infrage kommen sowohl die gesetzlichen Zuzahlungen in Höhe von fünf bis zehn Euro pro rezeptpflichtigem Medikament als auch die Kosten für die rezeptfreie Selbstmedikation, wie Magen- und Erkältungsmittel.

Gibt es Grenzen, ab denen das Finanzamt die Kosten anerkennt?

Groeneveld: Anerkannt werden die Gesundheitskosten vom Finanzamt im Einzelfall erst ab dem Überschreiten einer bestimmten Belastungsgrenze, die von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl abhängt. Jeder Patient, der seine Steuererklärung macht, sollte prüfen, ob es sich für ihn
lohnt, notwendige Gesundheitsausgaben geltend zu machen, um Steuern zu sparen.

Wie unterstützen Apotheken ihre Kunden?

Groeneveld: Viele Apotheken unterstützen ihre Kunden dabei, den Nachweis über die Ausgaben für Arzneimittel zu erbringen. Wer seine Quittungen und Belege im Laufe des Jahres 2017 nicht vollständig gesammelt hat, kann in vielen Fällen die Hilfe von seiner Stammapotheke in Anspruch nehmen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn für Inhaber einer Kundenkarte nachträglich eine Jahresübersicht ausgedruckt werden kann. Der Service sowie Inhalt und Form der Bescheinigungen können von Apotheke zu Apotheke variieren.

Welche Arzneimittel dürfen mit in die Steuererklärung?

Groeneveld: Damit das Finanzamt im jeweiligen Einzelfall die Arzneimittelausgaben als „Außergewöhnliche Belastungen“ gemäß Paragraph 33 des Einkommensteuergesetzes anerkennt, muss neben dem Zahlungsbeleg aus der Apotheke auch der Nachweis einer medizinischen Notwendigkeit erbracht werden. Bei den gesetzlichen Zuzahlungen für verschreibungspflichtige Medikamente ist ein ärztlich ausgestelltes rosa Rezept bereits Voraussetzung für die Arzneimittelabgabe.

Wie sieht es mit Präparaten der Selbstmedikation aus?

Groeneveld: In der Selbstmedikation kann derweil die medizinische Notwendigkeit zum Beispiel durch ein Grünes Rezept nachgewiesen werden, auf dem der Arzt ein nicht von der Krankenkasse übernommenes Arzneimittel empfehlen kann. Auch hier entscheidet das Finanzamt jeweils im Einzelfall.

PEF