Nicht immer zahlt die Krankenkasse

28.05.2013

Ärzte bieten Patienten einige Untersuchungen zur Vorsorge an, die nicht von gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden. Der Patient muss sie selbst bezahlen.
Patient bei der Glaukom-Früherkennung image.originalResource.properties.copyright

Selbst zu bezahlende Individuelle Gesundheitsleistungen (IGe-Leistungen/IGEL) gibt es besonders auch im Bereich der Vorsorge und Früherkennung, wenn also kein konkreter Krankheitsverdacht vorliegt. Einige Beispiele:

  • Ergänzung des Check-up 35 etwa durch ein Belastungs- und/oder Ruhe-EKG
  • Ultraschall-Check innerer Organe
  • Untersuchungen zur Früherkennung des Grünen Stars
  • Reisemedizinische Beratung
  • PSA-Bestimmung im Blut zur verbesserten Früherkennung von Prostatakrebs

Es gibt noch einige Angebote mehr. Nicht immer, so kritisieren etwa Krankenkassen, seien die Untersuchungen sinnvoll. In jedem Fall sollte man sich vom Arzt ausführlich beraten lassen, und auch Krankenkassen informieren dazu. Die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) rät in Sachen IGEL:

  • Lassen Sie sich vom Arzt über den Vertrag zu der IGe-Leistung sowie über Details zur angebotenen Untersuchung oder Behandlung informieren. Fragen Sie bei Bedarf nach, welchen Nutzen und mögliche Risiken die IGe-Leistung für Sie hat beziehungsweise welche gesundheitlichen Konsequenzen, wenn Sie darauf verzichten.
  • Nehmen Sie sich genug Zeit, darüber nachzudenken, ob Sie die Leistung in Anspruch nehmen wollen. Bedenken Sie, dass IGe-Leistungen niemals dringend sind.
  • Informieren Sie sich umfassend: Sie können sich auch an Ihre Krankenkasse, die (Zahn-) Ärztekammer oder eine Patientenberatung wenden. Prüfen Sie außerdem, ob die Ihnen angebotene, privat zu bezahlende medizinische Leistung nicht doch zum Leistungskatalog der Krankenkassen gehört.
  • Wägen Sie Nutzen, Risiko und Kosten gegeneinander ab.
  • Achten Sie darauf, dass der Vertragsabschluss den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dazu gehört die Abklärung der Notwendigkeit der Behandlung, die Aufklärung durch den Arzt, ein schriftlicher Vertrag und ein Ihnen vorliegendes Vertragsexemplar.

Dr. Frank Schäfer