Preisbindung für rezeptpflichtige Arzneimittel wohlbegründet
05.05.2011
Doch verhindert die Festlegung eines einheitlichen Apothekenverkaufspreises nicht den Wettbewerb der Apotheken untereinander und schadet damit den Patienten und Krankenkassen? Auf den ersten Blick könnte das so aussehen. Allerdings kann das gegenwärtige Gesamtsystem der Arzneimitteldistribution ohne staatliche Regulierung kaum erhalten werden. Und dieses System schützt die Patienten - und die Solidargemeinschaft.
Gerade Kranke sind – aus naheliegenden Gründen – zu einem Vergleich von Preisen kaum in der Lage. Ein kranker Patient ist kein frei handelnder Nachfrager gemäß der Theorie einer freien Marktwirtschaft. In einem unregulierten System ließe sich nur schwer verhindern, dass diese Notlage von Anbietern ausgenutzt wird. Bei einheitlichen Apothekenabgabepreisen muss sich dagegen kein Kranker Sorgen machen, er würde womöglich übervorteilt.
Im Rahmen des Gesamtvergütungssystems erbringen die Apotheker eine Vielzahl von einzelnen Leistungen, die nicht - oder nur eingeschränkt - gesondert abgegolten werden. Neben der pharmazeutischen Betreuung gehört hierzu auch die Arzneimittelversorgung außerhalb der gewöhnlichen Ladenöffnungszeiten (nachts, an Sonn- und Feiertagen). Der hierbei erhobene Notdienstzuschlag deckt die resultierenden Mehrkosten nicht ansatzweise.
Ferner verhindert ein einheitlicher Preis von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln keinesfalls einen Wettbewerb zwischen den Apotheken. Er lenkt ihn dagegen in andere, dem Erkrankten dienlichere Bahnen – nämlich hin in Richtung eines Qualitäts-, Leistungs- und Servicewettbewerbs zwischen mehr und weniger kundenorientierten Apotheken.