Silvester-Feuerwerk: So erkenne ich legale Böller
28.12.2015
Geprüftes Feuerwerk trägt auf der Packung eine Registriernummer und das CE-Kennzeichen.
Die Registriernummer könnte z. B. so aussehen: 0589 – F2 – 1234. Die ersten vier Ziffern geben die Kennnummer der offiziellen Stelle an, die die Prüfung durchgeführt hat. "0589" steht für die BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung. Andere vierstellige Nummern stehen für andere sogenannte Benannte Stellen innerhalb der EU. "F2" steht für Feuerwerk der Kategorie F2, "1234" ist eine fortlaufende Nummer. Dem CE-Kennzeichen folgt jeweils eine vierstellige Nummer. Dabei handelt es sich ebenfalls um die Kennnummer der Prüfstelle, die die Qualitätssicherung beim Hersteller überwacht.
Darüber hinaus ist auf der Packung eine BAM-Identifikationsnummer aufgedruckt, zum Beispiel „BAM-F2-0001“. In Deutschland verkaufte Produkte müssen eine solche BAM-ID tragen.
Es gibt jedoch legale Feuerwerksartikel, die keine Registrier- oder ID-Nr tragen. Diese sind bereits vor 2009 zugelassen worden und dürfen noch mit einer Übergangsfrist bis Juli 2017 verkauft werden. Man erkennt sie am Zulassungszeichen der BAM: BAM PI oder PII, gefolgt von einer vierstelligen Nummer: z.B. BAM-PII-1850 (siehe Infografik oben).
Wer prüfen möchte, ob eine Registrier- oder ID-Nummer echt oder falsch ist, kann das auf der <link http: www.bam.de de service amtl_mitteilungen sprengstoffrecht pyrotechnik_8.htm>Website der BAM nachschauen. Dort sind Listen aller registrierten Böller nach Kategorien zu finden.
Weitere Merkmale von in Deutschland zugelassenen Feuerwerksartikeln
- Name und Adresse des Herstellers (oder Name des Herstellers und Name und Adresse des Importeurs), sowie für Deutschland die Telefonnummer des Herstellers oder Importeurs
- Art des Gegenstandes, z.B. Knallkörper, Feuerwerksrohrbatterie, Rakete oder Fontäne. Die Bezeichnung muss in Großbuchstaben erfolgen, sowie bei Römischen Lichtern die Anzahl der Schüsse enthalten.
- Angabe der Kategorie in Großbuchstaben: z.B. KAT.2 (Kategorie 2) für Knallkörper, Feuerwerksrohrbatterien, Raketen, Fontänen etc.; KAT.1 (Kategorie 1) für Artikel wie Knallerbsen, Tischfeuerwerk, Knallbonbons, Bodenfeuerwirbel, Wunderkerzen etc.
- Gebrauchsanweisung in Deutsch
- Altersgrenze
- Schutzabstand, zum Beispiel bei Feuerwerkskörpern der Kategorie 1 von einem Meter und bei Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 von acht Metern
- NEM steht für Nettoexplosivstoffmasse. Dort findet man eine Angabe in Gramm. Die NEM darf bei Knallkörpern maximal sechs Gramm betragen, bei Batterien 500 g und bei Kombinationen mit Fontänen 600 g.
BAM/RF