Steuererklärung: Zuzahlungsquittung und Grünes Rezept aufbewahren

29.05.2018

Private Ausgaben für Arzneimittel aus der Apotheke können helfen, Steuern zu sparen. Denn solche Gesundheitskosten kann der Steuerzahler im Einzelfall als „Außergewöhnliche Belastungen“ gemäß § 33 Einkommensteuergesetz geltend machen. Darauf weist der Deutsche Apothekerverband (DAV) alle hin, die ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 machen.
Alle Jahre wieder gehört die Steuererklärung zum notwendigen Übel der meisten Arbeitnehmer. image.originalResource.properties.copyright

Infrage kommen sowohl die gesetzlichen Zuzahlungen in Höhe von 5 bis 10 Euro pro rezeptpflichtigem Medikament als auch die Kosten für die vom Patienten selbst bezahlten Präparate, z.B. Grippe- und Allergiemittel. Neben dem Zahlungsbeleg aus der Apotheke muss auch die medizinische Notwendigkeit nachgewiesen werden. Bei den gesetzlichen Zuzahlungen für verschreibungspflichtige Medikamente ist ein rosa Rezept bereits Voraussetzung für die Arzneimittelabgabe. In der Selbstmedikation kann diesen Nachweis ein Grünes Rezept erbringen, welches der Arzt für ein nicht von der Krankenkasse übernommenes Arzneimittel ausgestellt hat.

„Für viele Patienten kann es sich lohnen, notwendige Gesundheitsausgaben in ihrer Steuererklärung geltend zu machen“, sagt Berend Groeneveld, Patientenbeauftragter des DAV. „Damit das Finanzamt die Kosten für Arzneimittel im jeweiligen Einzelfall anerkennt, muss allerdings erst eine bestimmte Belastungsgrenze überschritten sein, die von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl abhängt. Um zumindest den Nachweis über die Ausgaben für Arzneimittel zu erbringen, unterstützen viele Apotheken ihre Kunden.“ Groeneveld weiter: „Wer seine Quittungen im vorigen Jahr nicht komplett gesammelt hat, kann meist auf die Hilfe seiner Stammapotheke zählen. Für Inhaber einer Kundenkarte kann oft nachträglich eine Jahresübersicht ausgedruckt werden. Der Service sowie Inhalt und Form der Bescheinigungen können jedoch von Apotheke zu Apotheke variieren."

DAV/RF