Zuzahlung: Neues Gesetz entlastet Familien

29.07.2015

Ende Juli ist das ein Gesetz in Kraft getreten, das für einige finanzielle Entlastungen für Familien sorgt: Das "Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergelds und des Kinderzuschlags" wirkt sich auf die Berechnung der Einkommensgrenze für die Befreiung von der Medikamenten-Zuzahlung durch die Krankenkassen aus. Der Rechner auf der Website von aponet.de berücksichtigt das bereits.
Gute Nachricht für Familien: Ein neues Gesetz hebt den Kinderfreibetrag, das Kindergeld, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Kinderzuschlag für Geringverdiener an. image.originalResource.properties.copyright

Mit dem neuen Gesetz werden der Kinderfreibetrag, das Kindergeld, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und der Kinderzuschlag für Geringverdiener angehoben. Der Kinderfreibetrag steigt rückwirkend ab 1. Januar 2015 um 144 Euro auf 7.152 Euro und im Jahr 2016 um weitere 96 Euro auf 7.248 Euro. Da der Kinderfreibetrag auch bei der Bestimmung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen hinzugezogen wird, verändert sich durch die neuen Regelungen die Höhe dieser Belastungsgrenze: Sie liegt für das Jahr 2015 niedriger als bisher angenommen. Die Krankenkassen stellen daher schon ab einer geringeren Zuzahlungshöhe einen Befreiungsausweis für das Jahr aus. Wer Kinder hat und vordem knapp über der Grenze lag, für den könnte sich eine Neuberechnung mit dem aktualisierten Zuzahlungsrechner von aponet.de lohnen.

Rückwirkend zum 1. Januar 2015 ist auch eine Erhöhung des Kindergeldes um monatlich 4 Euro je Kind und ab dem 1. Januar 2016 um weitere 2 Euro je Kind vorgesehen. Das höhere Kindergeld soll ab September 2015 ausgezahlt werden. Für die zurückliegenden Monate ab Januar 2015 wird die Nachzahlung spätestens ab Oktober 2015 zusammen in einem Betrag erfolgen. Das höhere Kindergeld wird automatisch gezahlt. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich. Die rückwirkende Kindergelderhöhung des Jahres 2015 wird nicht auf Sozialleistungen und den zivilrechtlichen Kindesunterhalt angerechnet, sondern verbleibt in voller Höhe bei den Betroffenen.

RF