Rezept: Wirkstoffe, die nicht mehr ausgetauscht werden dürfen

17.10.2014

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat erstmals Arzneimittel festgelegt, die von den Apotheken nicht durch ein wirkstoffgleiches Produkt ersetzt werden dürfen. Darunter befinden sich u.a. häufig verordnete Schilddrüsenhormone und Herzmedikamente.
Apotheken sind zur Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels verpflichtet, wenn der Arzt bei der Verordnung nur eine Wirkstoffbezeichnung angegeben oder die Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ausgeschlossen hat. image.originalResource.properties.copyright

Bei den Arzneimitteln, für die künftig eine Ausnahme von der sogenannten Aut-idem-Regelung bilden, handelt es sich um folgende Wirkstoffe:

  • Betaacetyldigoxin, Digitoxin und Digoxin (Tabletten), die bei Herzschwäche zum Einsatz kommen
  • Tacrolimus (Hartkapseln) und Ciclosporin (Weichkapseln und Lösung zum Einnehmen), die das Immunsystem unterdrücken, um u.a. Abstoßungsreaktionen nach Organtransplantation zu verhindern
  • das Schilddrüsenhormon <link http: www.aponet.de wissen arzneimitteldatenbank suchergebnis levothyroxin.html>Levothyroxin-Natrium (Tabletten) und Levothyroxin Natrium + Kaliumiodid (in fester Kombination; Tabletten)
  • <link http: www.aponet.de wissen arzneimitteldatenbank suchergebnis phenytoin.html>Phenytoin (Tabletten) gegen Epilepsie

„Die Festlegung, welche Arzneimittel nicht ausgetauscht werden dürfen, dient der Verbesserung der Therapiesicherheit der Patientinnen und Patienten“, sagte Josef Hecken, Vorsitzender des G-BA. Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt. Er tritt, sofern er nicht vom BMG beanstandet wird, nach Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Im nächsten Schritt werde sich der G-BA laut Hecken weiteren Medikamentengruppen widmen. Hierzu zählten Antiepileptika, starke Schmerzmittel, Medikamente zum Inhalieren bei Asthma und COPD sowie Präparate gegen Schuppenflechte.

Apotheken sind zur Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels verpflichtet, wenn der Arzt bei der Verordnung nur eine Wirkstoffbezeichnung angegeben oder die Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ausgeschlossen hat. Diese Pflicht zum Ersetzen von Arzneimitteln durch eine kostengünstigere wirkstoffgleiche Alternative – die sogenannte Aut-idem-Regelung (aut-idem (lat.) = „oder das Gleiche“) – soll dazu beitragen, die Arzneimittelausgaben in der gesetzlichen Krankenversicherung zu senken.

RF