Es gibt unterschiedliche Rezepttypen: Die Farbe entscheidet darüber, bis wann man sie einlösen muss, wer die Medikamente zahlt und welche Wirkstoffe der Arzt darauf verordnen darf.

Grundsätzlich ist ein ärztliches Rezept gültig, ohne dass besondere Formulare verwendet werden müssen. Erforderlich sind nur bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Mindestangaben. Der Arzt kann ein Arzneimittel auf dem sprichwörtlichen "Bierdeckel" verordnen. Aus Gründen der Abrechnung und aus Dokumentationsgründen müssen Ärzte aber vielfach besondere Rezeptformulare benutzen. Das sicher bekannteste Rezept ist der rosafarbene Vordruck, durch den gesetzlich versicherten Patienten verschreibungspflichtige Arzneimittel verordnet werden. Sofern Betäubungsmittel verschrieben werden, muss ein dreiteiliges, gelbes Betäubungsmittelrezept verwendet werden. Die Durchschläge werden beim Arzt und in der Apotheke zu Dokumentationszwecken aufbewahrt. Auf dem ebenfalls weißen, zweiteiligen sogenannten "T-Rezept" werden Arzneimittel mit bestimmten, besonders gefährlichen Wirkstoffen verordnet, die eine besondere Überwachung der Therapie durch den Arzt erfordern. Die Apotheke muss Durchschläge des T-Rezeptes wöchentlich zu Dokumentationszwecken an die Zulassungsbehörde schicken. Daneben gibt es einen blauen Rezeptvordruck, auf dem der Arzt Arzneimittel für privat versicherte Patienten verordnen kann. Diese Rezepte muss der Patient selbst bei seiner Krankenversicherung einreichen und erhält dann die Arzneimittelkosten erstattet. Das sogenannte Grüne Rezept dient dazu, Arzneimittel zu verordnen, die nicht verschreibungspflichtig sind und damit auch in der Regel von den Krankenkassen nicht erstattet werden. Der Arzt gibt damit zu erkennen, dass er die Anwendung eines bestimmten Arzneimittels für sachgerecht hält, auch wenn es nicht verschreibungspflichtig ist. Der Patient kann bei diversen Krankenkassen zudem auch solche Arzneimittel abrechnen, wenn dies im Einzelfall vorgesehen ist.
Arzneimittelrechtlich sind Rezepte drei Monate gültig, sofern der Arzt nicht etwas anderes festlegt. Die gesetzliche Krankenkassen erstatten allerdings häufig nur im Zeitraum von 28 bis 30 Tagen, so dass Apotheker ältere Kassenrezepte nicht annehmen dürfen. Demgegenüber sind Betäubungsmittelrezepte und T-Rezepte nur sieben Tage gültig.
Die Abweichung begründet sich zum einen damit, dass der Verordnungsgeber davon ausgeht, dass ein Betäubungsmittel nicht mehr benötigt wird, wenn der Patient von dem Rezept mehr als sieben Tage keinen Gebrauch macht. Darüber hinaus kann unterstellt werden, dass wegen des besonders hohen Missbrauchs- und Gefährdungspotentials von Betäubungsmitteln Rezepte möglichst zügig in der Apotheke eingelöst werden. Ähnliche Gründe dürften für die abweichende Gültigkeitsdauer des T-Rezepts gelten.
LF
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