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Beratung bei Inhalatoren besonders wichtig

02.05.2017

Die Apotheken gaben im Jahr 2016 mehr als 23 Millionen Inhalatoren für Atemwegserkrankungen wie Asthma ab. Dabei sei die individuelle Beratung besonders wichtig, da sich die richtige Anwendung je nach Präparat erheblich unterscheidet, so Dr. Andreas Kiefer, Vorstandsvorsitzender des Deutschen Arzneiprüfungsinstituts e. V. (DAPI). Anlässlich des Weltasthmatags am 2. Mai wertete das DAPI Verordnungen für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aus. Verordnungen für Privatversicherte wurden nicht erfasst.

Apotheker beraten individuell zu Inhalativa.
Wer sich unsicher ist, kann sich von seinem Apotheker die richtige Anwendung seines Asthmasprays erklären lassen.
© ABDA

Es gibt drei Hauptgruppen an Inhalatoren: Dosieraerosole, Pulverinhalatoren und Vernebler. Im Jahr 2016 gaben Apotheken bundesweit mehr als 12,2 Millionen Packungen an Dosieraerosolen bzw. deren Nachfüllungen ab. Das sind 52 Prozent aller inhalativen Medikamente gegen Asthma und anderen Erkrankungen mit verengten Atemwegen. Zusätzlich gaben sie rund 9,5 Millionen Packungen Pulverinhalatoren (inklusive deren Nachfüllungen) ab, was damit rund 40 Prozent ausmacht. Beides sind Fertigarzneimittel, bei denen der Inhalator Teil der Arzneiform ist. Davon abzugrenzen sind Fertigarzneimittel für Vernebler. Diese Geräte stellen aus dem Fertigarzneimittel einen inhalierbaren Dampf her. Im Jahr 2016 wurden etwa 1,8 Millionen Fertigarzneimittel für Vernebler gegen Atemwegserkrankungen abgegeben.

Die verschiedenen Inhalatortypen unterscheiden sich in der Anwendung deutlich. Zum Beispiel wäre ein System, das durch einen tiefen Atemzug ausgelöst wird, für Kinder und Patienten mit eingeschränkter Lungenfunktion nicht geeignet. Wenn ein Dosieraerosol mit einer Inhalierhilfe verwendet wird, muss der Apotheker darauf achten, dass beide miteinander kompatibel sind. Kiefer: „Bei der Erfüllung von Rabattverträgen kommt es immer wieder vor, dass in der Apotheke ein Inhalatortyp abgegeben werden soll, der für einen Patienten ungeeignet ist oder an den der Patient nicht gewöhnt ist. In begründeten Einzelfällen können Apotheker die Notbremse ziehen und durch die Anwendung der ‚pharmazeutischen Bedenken‘ eine Ausnahme von den ansonsten zu beachtenden Vorgaben der Rabattverträge machen. Das ist bürokratisch aufwändig – aber unsere Patienten sind es uns wert!“

ABDA

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