Arzneimittel

Bundesgerichtshof verbietet Werbegeschenke in der Apotheke

06.06.2019

Keine Taschentücher, Gutscheine oder Bonbons: Apotheken dürfen bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel keinerlei Werbegeschenke an Kunden abgeben, auch wenn sie noch so geringfügig sind. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Doch es gibt Ausnahmen.

Apotheker dürfen keine Werbegeschenke mehr ausgeben.
Wenn Patienten ein rezeptpflichtiges Medikament einlösen, dürfen Apotheker künftig keine Werbegeschenke mehr dazu geben.
© iStock.com/Wavebreakmedia

Die Karlsruher Richter haben mit ihrem Urteil die hierzulande gesetzlich geregelte Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente noch strikter ausgelegt als bisher. Schien es bislang noch möglich, Kunden beim Erwerb von verschreibungspflichtigen Medikamenten geringfügige Werbegaben mitzugeben, wie etwa eine Packung Taschentücher oder Traubenzucker, so ist das in Zukunft verboten. Kauft der Kunde jedoch Medikamente ohne Rezept, greift diese Regelung nicht.

Die Werbegaben verstoßen aus Sicht des BGH gegen geltende Preisvorschriften: Laut Heilmittelwerbegesetz ist jede Gewährung einer Zuwendung oder sonstigen Werbegabe unzulässig, die gegen die Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes verstößt. Eine der wenigen im Gesetz genannten Ausnahmen sind Kundenzeitschriften wie die Neue Apotheken Illustrierte. Sie dürfen weiterhin abgegeben werden.

Mathias Arnold, Vizepräsident der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, begrüßt dieses Urteil aus Karlsruhe: „Der Bundesgerichtshof stellt mit seinem Urteil klar, dass weiterhin einheitliche Abgabepreise für rezeptpflichtige Arzneimittel in allen Apotheken gelten, und stärkt somit die Arzneimittelpreisverordnung. Dies ist ein wichtiges Signal der Rechtsprechung im Hinblick auf das laufende Verfahren zum Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz (VOASG). Mit diesem Gesetz muss erreicht werden, die Gültigkeit bundeseinheitlicher Preise auch für ausländische Versender wiederherzustellen, die nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2016 davon abweichen können.“

Konkret hat der BGH in zwei Fällen entschieden: So hatte ein Apotheke in Darmstadt ihren Kunden als Zugabe zu einem Rx-Medikament einen Brötchen-Gutschein für eine Bäckerei in der Nachbarschaft mitgegeben. Die Vorinstanzen hatten dieses Gebahren bereits für unzulässig erklärt. In dem anderen Fall hatten Kunden einer Berliner Apotheke einen Ein-Euro-Gutschein für den nächsten Apothekeneinkauf erhalten.

ET/PZ/RF

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