Wenn ein schwer hirnverletzter Patient zwar im Organspendeausweis eine Spendebereitschaft bekundet, sich in der Patientenverfügung aber gegen lebensverlängernde Maßnahmen ausgesprochen hat, stehen Ärzte und Angehörige des Patienten vor einem Dilemma. Die Bundesärztekammer (BÄK) hat nun ein Arbeitspapier vorgelegt, das als Orientierungshilfe für diesen Fall dienen soll.
Das Dilemma ergibt sich so: Lebenswichtige Organe dürfen in Deutschland nur hirntoten Menschen entnommen werden. Bis aber zwei Ärzte unabhängig voneinander die Diagnose Hirntod gestellt und gesichert haben, ist ein schwer hirnverletzter Patient zumindest auf eine Beatmung angewiesen. Diese lebensverlängernde Maßnahme steht aber im Widerspruch zu seiner Patientenverfügung.
In dem Arbeitspapier unterscheidet die BÄK nun drei verschiedene Situationen:
Um Unklarheiten bei diesem Dilemma künftig zu vermeiden, haben die Autoren des Arbeitspapiers Textbausteine erarbeitet, die zur Ergänzung von Patientenverfügungen beziehungsweise Erklärungen zur Organspendebereitschaft gedacht sind. Damit sollen Patientenverfügungen mit der Bereitschaft zur Organspende abgestimmt werden.
PZ/AM/FH
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