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Pflege: Urlaubsanspruch für Angehörige

05.07.2017

Endlich Ferien! Doch viele Angehörige, die einen hilfsbedürftigen Menschen zu Hause betreuen und pflegen, gönnen sich selten eine Auszeit. Häufig, weil sie schlichtweg nicht wissen, wie sie den Urlaub von der Pflege organisieren sollen. "Für eine Verschnaufpause können Angehörige verschiedene Leistungen bei der Pflegekasse beantragen und miteinander kombinieren", erklärt die Verbraucherzentrale NRW und nennt Tipps.

Der Urlaub lässt sich erst dann entspannt genießen, wenn pflegebedürftige Angehörige gut versorgt sind.
Der Urlaub lässt sich erst dann entspannt genießen, wenn pflegebedürftige Angehörige gut versorgt sind.
© tunedin - Fotolia
  • Finanzielle Zuwendungen: Ganz gleich, ob eine Familienfeier, ein Kino-oder Arztbesuch oder eine Reise ansteht: Pflegende Angehörige können für solche Unternehmungen bis zu 42 Tage im Jahr Verhinderungspflege beziehungsweise Ersatzpflege von der Pflegekasse bekommen. Bis zu 1612 Euro übernehmen die Pflegekassen auf Antrag, wenn Hilfsbedürftige von Außenstehenden versorgt werden müssen. Gezahlt wird die Verhinderungspflege ab Pflegegrad 2. Pflegende Angehörige oder Pflegepersonen haben jedoch erst einen Anspruch auf Leistungen, wenn sie bereits seit sechs Monaten im Einsatz sind. Die Leistungen müssen zuvor bei der Pflegekasse beantragt werden und vom Pflegebedürftigen unterschrieben werden.
  • Ersatz- oder Kurzzeitpflege: Wie eine Urlaubsvertretung im Einzelfall organisiert werden kann, hängt von den Bedürfnissen des Pflegebedürftigen ab. Verlassen etwa Hilfsbedürftige die gewohnte Umgebung nur ungern, ist es sinnvoll, jemanden zu beauftragen, der den Kranken zu Hause betreut. Wer den Pflegebedürftigen rund um die Uhr versorgt wissen will, kann sich für eine Unterbringung und Versorgung in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung entscheiden. Unterkunft und Mahlzeiten müssen Hilfsbedürftige in diesem Falle allerdings selbst zahlen. Viele Pflegeheime halten für diesen Zweck Betten bei Bedarf bereit. Interessenten sollten jedoch frühzeitig fragen, ob zum gewünschten Datum noch Plätze frei sind, da es Engpässe geben kann.
  • Ausnahmen: Übernimmt ein Nachbar, Freund oder entfernter Verwandter die Urlaubsvertretung, zahlt die Pflegekasse ebenfalls. Springt jedoch ein Familienmitglied ersten oder zweiten Grades ein, dazu zählen zum Beispiel Schwester oder Schwiegersohn, gibt’s die Ersatzpflege nur in Höhe des Pflegegeldes. Dessen Höhe orientiert sich am bereits festgelegten Pflegegrad. Zusätzlich kommt die Kasse für Kosten auf, die durch die Übernahme der Pflege anfallen, etwa für Kinderbetreuung oder die Anfahrt zum Pflegebedürftigen. Insgesamt werden nicht mehr als 1612 Euro gezahlt.
  • Urlaub im Pflegehotel: Wer nicht auf den gemeinsamen Urlaub verzichten will, kann den Pflegebedürftigen in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung am Urlaubsort unterbringen, wenn es dort eine entsprechende Wohnanlage gibt. Auch immer mehr Pflegehotels bieten ihren Service für eine gemeinsame Unterbringung an. Auch hier kann bei anerkannten Hotels eine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. Diese Möglichkeiten gelten allerdings nur für Reiseziele innerhalb Deutschlands.

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen, die Fragen zur Ersatzpflege haben, können sich an den nächstgelegenen Pflegestützpunkt wenden. Weitere Informationen rund um die Kombi Pflege und Urlaub auch online unter <link http: www.verbraucherzentrale.nrw pflegeurlaub>www.verbraucherzentrale.nrw/pflegeurlaub.

Verbraucherzentrale NRW/RF

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