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Steuererklärung: Krankheitskosten geltend machen

22.02.2016

Bei der Steuererklärung können Arzneimittelausgaben als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Darauf weist der Deutsche Apothekerverband (DAV) alle Steuerzahler hin, die derzeit ihre Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Jahr 2015 vorbereiten.

Bei der Steuererklärung können Arzneimittelausgaben geltend gemacht werden.
Medikamente, Klinikaufenthalte und sogar Brillen oder Schuheinlagen können bei der Steuererklärung angegeben werden.
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Dazu zählen sowohl die gesetzlichen Zuzahlungen in Höhe von 5 bis 10 Euro pro rezeptpflichtigem Medikament als auch die Kosten für die rezeptfreie Selbstmedikation, wie z.B. Schmerz- und Erkältungsmittel. Damit das Finanzamt die Aufwendungen im Einzelfall anerkennt, muss aber neben dem Zahlungsbeleg auch der Nachweis einer medizinischen Notwendigkeit erbracht werden. Das geht z.B. durch ein Grünes Rezept, auf dem der Arzt ein nicht von der Krankenkasse übernommenes Arzneimittel empfehlen kann. "Wenn Patienten für ihre Gesundheit Geld ausgeben müssen, sollten sie auch die Chance nutzen, sich die Kosten steuerlich anrechnen zu lassen", sagt DAV-Patientenbeauftragte Claudia Berger: "Beim Nachweis der Ausgaben für Arzneimittel unterstützen viele Apotheken ihre Kunden. Wer seine Quittungen und Belege für das Vorjahr nicht vollständig gesammelt hat, kann Hilfe von seiner Stammapotheke bekommen, wenn er z.B. eine Kundenkarte hat." Die Apotheke könne dann nachträglich eine Übersicht für das Gesamtjahr 2015 ausdrucken. Service und Möglichkeiten können aber ebenso wie Inhalt und Form der Bescheinigungen von Apotheke zu Apotheke variieren.

Die Anerkennung von „Außergewöhnlichen Belastungen“ laut § 33 Einkommensteuergesetz bezieht sich jedoch nicht nur auf Arzneimittel, sondern auch auf andere Krankheitskosten. Diese Ausgaben können Sie unter anderem angeben:

  • Behandlungen durch Physiotherapeuten, Heilpraktiker, Homöopathen, Logopäden und Zahnärzte
  • Heilbäder und Kuren
  • Pflegeleistungen
  • Medikamente
  • Zuzahlungen in der Apotheke
  • medizinische Hilfsmittel wie Brillen, Schuheinlagen oder Zahnersatz
  • einen Krankenhausaufenthalt
  • Fahrten zum Arzt, ins Krankenhaus oder zur Krankengymnastik. Wenn Sie mit einem öffentlichen Verkehrsmittel fahren, können Sie die tatsächlich anfallenden Kosten absetzen. Dazu müssen Sie die Fahrkarten aufheben. Fahren Sie mit dem Auto, können Sie die Pauschale von 0,30 Euro pro Kilometer absetzen.

Steuermindernd wirken krankheitsbedingte Kosten allerdings erst dann, wenn eine zumutbare Belastungsgrenze überschritten ist, die je nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl variiert. So muss ein Ehepaar mit zwei Kindern und einem Jahreseinkommen zwischen 15.340 und 51.130 Euro drei Prozent seiner Belastungen im Steuerjahr 2015 selbst schultern.

ABDA/NK

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