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Steuern sparen: Quittung von Medikamente aufheben

05.07.2019

Ausgaben für die eigene Gesundheit können unter gewissen Umständen in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Wer Steuern sparen will, hebt daher am besten alle Quittungen aus der Apotheke sorgfältig auf. Darauf macht der Deutsche Apothekerverband (DAV) in einer Pressemitteilung aufmerksam.

Ausgaben für die Gesundheit können bei der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Es lohnt sich, Quittungen für Medikamente aus der Apotheke zu sammeln.
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Bei der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018, die bis zum 31. Juli 2019 abgegeben werden muss, können private Ausgaben für Arzneimittel laut § 33 Einkommenssteuergesetz als „Außergewöhnliche Belastungen“ geltend gemacht werden. Neben der gesetzlichen Zuzahlung von fünf bis zehn Euro pro rezeptpflichtigem Medikament kommen dafür auch rezeptfreie Arzneimittel in Betracht, sofern die Krankenkasse die Kosten dafür nicht übernimmt. Die medizinische Notwendigkeit kann durch das vom Arzt ausgestellte Grüne Rezept nachgewiesen werden - vergleichbar mit dem rosa Rezept für verschreibungspflichtige Arzneimittel auf Krankenkassenkosten.

„Medizinisch notwendige Ausgaben für die eigene Gesundheit können in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Das ist eine gute Nachricht für viele Patienten, die Arzneimittel aus der Apotheke benötigen“, sagt Berend Groeneveld, Patientenbeauftragter des DAV. „Zwar gelten eine Belastungsgrenze und eine Einzelfallprüfung bei der Anerkennung der Krankheitskosten. Aber es kann sich trotzdem lohnen, alle Ausgaben in der Apotheke an das Finanzamt zu melden.“

Als Belege dienen das abgestempelte grüne Rezept sowie die Zuzahlungsquittung für das rosa Rezept. Um diese Nachweise für das gesamte Jahr 2018 zu erbringen, unterstützen viele Apotheken ihre Kunden. Groeneveld weiter: „Wer seine Quittungen im vorigen Jahr nicht komplett gesammelt hat, kann oft auf die Hilfe seiner Stammapotheke zählen. Für Inhaber einer Kundenkarte kann meist nachträglich eine Jahresübersicht ausgedruckt werden."

ABDA/NK

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