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Zuzahlungen können sich im laufenden Monat ändern

20.10.2014

Zuzahlungen für rezeptpflichtige Arzneimittel können sich nicht nur zum Monatsbeginn, sondern auch im laufenden Monat ändern. Darauf macht der Deutsche Apothekerverband (DAV) gesetzlich versicherte Patienten aufmerksam.

Kundin gibt einem Apotheker einen 5 Euro-Schein
Die Zuzahlung bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln beträgt mindestens 5 Euro.
© Barmer GEK

So fließen zum 1. und 15. eines Monats neben pharmazeutischen Informationen auch neue gesetzliche, vertragliche oder wirtschaftliche Fakten in die Software der Apotheken ein. Der Apotheker erkennt anhand seines Computerprogramms, wie hoch die Zuzahlung für ein ärztlich verordnetes Präparat ist. Ob ein Medikament zuzahlungsfrei ist, kann jeder Patient auch aktuell in der Zuzahlungsbefreiungsliste von aponet.de nachschlagen.

Für sinkende oder steigende Zuzahlungen kann es verschiedene Gründe geben. So können die Festbeträge - das sind Erstattungshöchstbeträge - angepasst werden. Dann verändern sich auch die Zuzahlungsbefreiungsgrenzen, die jeweils 30 Prozent unter dem Festbetrag liegen. Zudem können die pharmazeutischen Unternehmer ihre sogenannten Herstellerabgabepreise erhöhen oder senken. Nicht zuletzt treten immer wieder neue Rabattverträge einzelner Krankenkassen in Kraft, wobei jede Kasse selbst entscheiden kann, ob sie ihre Versicherten dann komplett oder zumindest zur Hälfte von der gesetzlichen Zuzahlung befreit.

Bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln müssen Patienten 10 Prozent des Preises zuzahlen. Mindestens müssen es 5 Euro, höchstens dürfen es 10 Euro sein. Die Zuzahlung ist jedoch immer begrenzt auf die tatsächlichen Kosten des Medikaments. Die Apotheken sind gesetzlich verpflichtet, die Zuzahlungen von den Versicherten für die Krankenkassen einzufordern und an diese weiterzuleiten. Mit 2,0 Milliarden Euro erreichten die Patientenzuzahlungen im Jahr 2013 einen neuen Höchststand zugunsten der Gesetzlichen Krankenversicherung.

DAV/FH

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