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EuGH-Urteil zu Arzneimittelpreisen gefährdet Solidarprinzip

27.10.2016

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 19. Oktober entschieden, dass ausländische Versandapotheken die gesetzlich festgelegten Preise für rezeptpflichtige Medikamente unterlaufen und Patienten mit Boni locken dürfen. Das zerstöre das Solidarprinzip der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV), das eigentlich dafür sorgt, dass jeder Kranke unabhängig von seinen finanziellen Mitteln seine benötigten Medikamente in der Apotheke bekommt. Darauf wies Dr. Andreas Kiefer, Präsident der Bundesapothekerkammer, in einer Pressemitteilung hin.

Apotheker sehen das Solidarprinzip der Gesetzlichen Krankenkassen in Gefahr.
Unter gewissen Umständen können sich Patienten von der Zuzahlung zu rezeptpflichtigen Medikamenten befreien lassen.
© pix4U - Fotolia.com

„Um Schaden von der GKV und letztlich der Gesellschaft abzuwenden, müssen wir das verhindern. Wir kämpfen dafür, dass die einheitlichen Preise für rezeptpflichtige Arzneimittel erhalten bleiben“, sagt Kiefer. Nach dem Urteil des EuGH (aponet.de berichtete) sei folgendes Szenario nicht zu verhindern: Wenn ein Patient, der ohnehin bereits durch seine Krankenkasse von der Zuzahlung für Arzneimittel befreit ist, bei einer ausländischen Versandapotheke ein Rezept einreicht, muss er keine Zuzahlung leisten und erhält einen Bonus. Dieser Patient würde also nicht nur nichts für ein Medikament bezahlen, sondern zusätzlich einen geldwerten Vorteil erhalten. Kiefer: „Damit würden zuzahlungsbefreite Patienten nicht nur komplett auf Kosten der Solidargemeinschaft versorgt – sondern sie könnten durch das Einlösen eines Kassenrezepts auch noch Geld verdienen. Das wäre eine Perversion des Systems, das dafür sorgt, dass jeder Kranke unabhängig von seinem Einkommen die notwendigen Arzneimittel aus der Apotheke seiner Wahl erhält.“

Zum Hintergrund: Die Kosten für rezeptpflichtige Arzneimittel werden von der GKV erstattet. Versicherte bezahlen in der Regel nur eine Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent des Arzneimittelpreises – maximal 10 Euro. Die Zuzahlung wird von Apotheken eingezogen und in voller Höhe an die GKV abgeführt. Versicherte können bei ihrer Kasse jedoch eine Befreiung von der Zuzahlung beantragen, wenn ihre finanzielle Belastung zwei Prozent des Bruttojahreseinkommens überschreitet. Bei chronisch kranken Patienten ist es ein Prozent. Kiefer: „Es ist richtig, dass chronisch Erkrankte von der Zuzahlung befreit werden können. Das schützt den Einzelnen vor Überforderung.“

Ob Sie Ihre jährliche Belastungsgrenze für Zuzahlungen zu Medikamenten schon erreicht haben, können Sie mit dem <link http: www.aponet.de aktuelles ihr-apotheker-informiert>Zuzahlungsrechner auf aponet.de herausfinden. Übersteigt Ihr Eigenanteil den errechneten Betrag, können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Zuzahlungsbefreiung beantragen.

ABDA/NK

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