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Medikamente im Straßenverkehr: Was ist erlaubt?

30.07.2019

Auch wenn es keine Promille-Höchstgrenze für Medikamente gibt: Etwa ein Fünftel aller Arzneimittel können die Fahrtauglichkeit beeinträchtigen. Wenn der Arzt vom Autofahren abrät, dann sollte man in eigenem Interesse und zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer den Wagen stehen lassen. Worauf muss man achten und was ist erlaubt?

Viele Medikamente können die Fahrtüchtigkeit einschränken.
Ob ein Medikament die Fahrtüchtigkeit einschränken kann, ist in der Packungsbeilage nachzulesen.
© AntonioGuillem/iStockphoto

Eine Patientin, deren Arzt wegen einer Krebs-Behandlung vom Autofahren abgeraten hatte, fragte beim Krebsinformationsdienst danach, ob es einen Medikamentengrenzwert gibt, der über die Fahrtüchtigkeit entscheidet. Dr. Susanne Weg-Remers vom Deutschen Krebsforschungszentrum antwortete: „Etwas Vergleichbares wie die Promillegrenze beim Alkohol gibt es für Medikamente nicht. Viele Arzneimittel zeigen starke individuelle Wirkunterschiede, so dass die Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit nur geschätzt werden kann. Daher empfehlen wir, auf den Rat des Arztes zu hören – zum eigenen Schutz und dem der anderen Verkehrsteilnehmer.“

Der Straßenverkehrsordnung zufolge muss der Arzt bei der Verordnung von Medikamenten beurteilen, ob die Fahrtauglichkeit dadurch eingeschränkt wird und den Patienten gegebenenfalls entsprechend informieren. Ein Fahrverbot kann der Arzt zwar nicht aussprechen, aber er kann es der Führerscheinstelle melden, wenn ein Patient fährt, obwohl er fahruntauglich ist. Zu bedenken ist auch, dass die Kfz-Versicherung im Falle eines Unfalls für den Schaden möglicherweise nicht aufkommt, wenn der Arzt auf die Fahruntüchtigkeit hingewiesen hatte. Weiter drohen Geld- oder Freiheitsstrafen wegen Fahrlässigkeit oder sogar Körperverletzung, wenn Personen zu Schaden gekommen sind.

Statt den Führerschein zu riskieren gibt es einige Alternativen: Man kann Freunde oder Verwandte um Hilfe bitten oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren. Wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt, erstatten Krankenkassen bis auf einen Eigenanteil die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, Taxi oder Krankenfahrdienste. Fahrrad, Roller oder ähnliche Fahrzeuge sind bei Fahruntauglichkeit aber keine Alternative und müssen ebenso wie das Auto stehen gelassen werden.

ZOU

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