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Verdacht auf Behandlungsfehler: Krankenkassen müssen beraten

15.07.2015

Heftiges Zahnweh nach der Wurzelbehandlung, Beschwerden nach dem Einsetzen eines Hüftgelenks oder bleibender Schmerz nach einer Bandscheibenoperation: Patienten, die nach einer ärztlichen Behandlung über erneute Leiden klagen und Zweifel haben, ob sie richtig behandelt wurden, können sich hilfesuchend an ihre Krankenkasse wenden.

Junge Frau sitzt vor einem Computerbildschirm, hält Papiere in der Hand und telefoniert.
Wer befürchtet, dass er von seinem Arzt falsch behandelt wurde, kann sich von seiner Krankenkasse beraten lassen.
© Monkey Business - Fotolia

„Bei einem Verdacht auf Behandlungsfehler müssen die gesetzlichen Krankenkassen Versicherte beraten und ihnen bei berechtigten Ansprüchen dabei helfen, Schmerzensgeld von dem behandelnden Arzt oder der zuständigen Klinik zu bekommen“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Die Kasse helfe Versicherten dann, wenn der Schaden im Rahmen einer Kassenleistung entstanden und noch nicht verjährt sei. Für privat finanzierten Behandlungen gelte dies jedoch nicht. Die Verbraucherzentrale NRW erklärt, welche Hilfe Krankenversicherte bei einem Verdachtsfall in Anspruch nehmen können:

  • Schwieriges Problem für Patienten: Wird ein therapeutischer Eingriff nicht mit dem erforderlichen fachärztlichen Know-how durchgeführt, mangelt es an nötiger Aufklärung oder weiterer Diagnostik, kann dies zu einem Behandlungsfehler mit weitreichenden Folgen für die behandelten Patienten führen. Haben Betroffene den Verdacht, dass etwas bei ihrer Behandlung schief gelaufen ist, sollten sie den Sachverhalt von ihrer Krankenkasse prüfen lassen.
  • Kassen müssen Verdacht prüfen: Wichtig für einen vertrauensvollen Ablauf ist ein fester Ansprechpartner, der Ratsuchende von Anfang an betreut. Kommt dann ein erstes persönliches Gespräch zustande, sollten Versicherte zunächst den Fall und ihre Beschwerden ausführlich schildern. Hierbei informiert der zuständige Mitarbeiter Patienten über ihre Rechte, die konkrete Unterstützung durch die Kasse und den weiteren Ablauf der Beratung.
  • Beurteilung des Krankheitsverlaufs: Die Prüfung der internen Informationen liefern der Krankenkasse eventuell bereits wichtige Indizien für einen Behandlungsfehler. Außerdem können die Kassen Kranken- und Behandlungsunterlagen von Ärzten und Krankenhäusern beschaffen sowie Untersuchungsbefunde, Röntgenaufnahmen oder weiteres Bildmaterial für eine Beurteilung anfordern. Die Versicherten müssen hierzu eine Entbindung von der Schweigepflicht unterschreiben.
  • Ergänzendes Gutachten des MDK: Erhärtet sich der Verdacht auf einen Behandlungsfehler, wird die Krankenkasse den Medizinischen Dienst (MDK) mit einem Gutachten beauftragen. Der MDK beurteilt, ob bei den Krankenversicherten ein gesundheitlicher Schaden vorliegt und ob ein Behandlungsfehler hierfür als Ursache in Frage kommt. Das Gutachten dient Betroffenen als fachliche Grundlage für eine weitere gerichtliche oder außergerichtliche Klärung.
  • Abschließende Stellungnahme der Kasse: Auch wenn die Krankenkasse keinen ausführlichen Bericht in Aussicht stellt, sollten Versicherte auf eine schriftliche Stellungnahme zu ihrem Anliegen bestehen. Stellt eine Krankenkasse einen Behandlungsfehler fest, ist es ratsam, dass Betroffene spätestens dann zur Durchsetzung ihrer Schadenersatzansprüche einen Fachanwalt für Medizinrecht hinzuziehen, der zudem auf die Einhaltung der Verjährungsfristen achtet.

Rechtliche Hilfe bei Konflikten mit Ärzten oder Krankenkassen und Informationen über Patientenrechte bieten ergänzend auch <link www.vz-nrw.de gesundheitsberatung> 20 örtliche Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW.

VZ NRW/NK

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