Job beibehalten trotz beruflicher Hautkrankheit

Dr. Karen Zoufal | 16.02.2021

Früher musste man den Beruf aufgeben, wenn eine beruflich bedingte Hautkrankheit als Berufskrankheit anerkannt werden sollte. Das ist seit Anfang 2021 nicht mehr der Fall. Experten der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft e.V. (DDG) weisen jedoch darauf hin, dass das altbewährte „Hautarztverfahren“ seine Berechtigung behalten sollte, damit keine Versorgungslücken entstehen.
In einigen Branchen sind Mitarbeiter besonders häufig von Hautkrankheiten betroffen, vor allem von Handekzemen. image.originalResource.properties.copyright

Eine gute Nachricht für alle, deren Haut durch ihren Beruf im Gesundheitswesen, Friseurgewerbe, in der Metallindustrie, in Reinigungsbetrieben oder der Gastronomie Belastungen ausgesetzt ist, die zu Hautrissen, Entzündungen, Bläschen und Schmerzen führen: Die Anerkennung als Berufskrankheit erfordert nicht mehr, dass man die Tätigkeit aufgeben muss. Das machte eine Änderung des Berufskrankheitenrechts zum 1. Januar 2021 möglich.

Dermatologen rechnen nun mit einem massiven Anstieg bei den schweren oder wiederholt rückfälligen Hauterkrankungen, die unter dem Kürzel BK 5101 geführt werden. 2019 wurden von fast 20.000 Verdachtsfällen nur 383, also weniger als zwei Prozent, anerkannt. „Wenn jetzt die Anerkennungsquote für die BK 5101 in die Tausende geht, wird sich das ganz erheblich auf die dermatologische Versorgung auswirken, da in all diesen Fällen dann die gesetzliche Unfallversicherung dauerhaft für die Behandlung zuständig ist“, erklärt der Dermatologe Professor Dr. Christoph Skudlik von der Universität Osnabrück.

Da ein Feststellungsverfahren für Berufskrankheiten Monate dauern kann, hat die gesetzliche Unfallversicherung bereits erklärt, das bisherige Hautarztverfahren auch bei Anzeigen für Berufskrankheiten gemeinsam mit den Hautärztinnen und Hautärzten fortsetzen zu wollen. Skudlik sieht dies positiv: „Wenn berufsbedingte Hauterkrankungen zu spät erkannt und behandelt werden, kann die Heilung sehr lange dauern. Früh intervenieren ist das Handlungsgebot.“

Quelle: DOI 10.5414/DBX00396