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Kennen Sie Satzungsleistungen Ihrer Krankenkasse?

25.02.2015

Eine aktuelle Umfrage zeigt: Nur wenige Versicherte wissen, dass ihre Krankenkasse die Kosten für rezeptfreie, apothekenpflichtige Medikamente, sogenannte OTC-Arzneimittel, erstattet. Diese Satzungsleistungen sind je nach Kasse etwas unterschiedlich geregelt.

Apotheker berät Kundin.
Viele Patienten sind überrascht zu hören, dass gesetzliche Krankenkassen bisweilen sogar die Kosten für homöopathische Präparate übernehmen.
© Monkey Business - Fotolia

Ergebnisse des Deutschen Gesundheitsmonitors, einer Befragung des Bundesverbandes der Arzneimittel-Hersteller e.V., zeigen: Mehr als die Hälfte der Teilnehmer wusste nicht über das Thema Satzungsleistungen Bescheid. Nur etwa jedem Vierten ist bekannt, dass seine Krankenversicherung entsprechende Leistungen anbietet. Seit 2012 dürfen Krankenkassen OTC-Arzneimittel erstatten. Aktuell bieten das etwa 60 Prozent der Krankenkassen ihren Versicherten im Rahmen von Satzungsleistungen an.

Um diese in Anspruch zu nehmen, können gesetzlich Versicherte ihre Apothekenrechnung zusammen mit der ärztlichen Verordnung, zum Beispiel einem Grünen Rezept, zur Erstattung bei ihrer Krankenkasse einreichen. Die Höhe der Erstattung variiert je Kasse. Zudem gibt es bei den meisten Kassen Budgetgrenzen, bis zu der die Kasse die Kosten übernimmt. Auch die Leistungen unterscheiden sich. Manche Krankenkassen erstatten nur anteilig die Kosten für die besonderen Therapierichtungen, wie pflanzliche, homöopathische oder anthroposophische Arzneimittel. Andere Kassen erstatten wiederum alle OTC-Arzneimittel, allerdings nur in der Altersgruppe der 12- bis 18-Jährigen.

Einen Überblick, welche Kassen solche Satzungsleistungen anbieten und welche Modalitäten gelten, bekommen Sie in der Liste der Kassen, die rezeptfreie Medikamente erstatten auf aponet.de.

BAH/RF

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