Homöopathische und anthroposophische Präparate wie die Mistel dürfen in Zukunft nicht mehr zur Heilbehandlung von Krebs zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Das stellt die jetzt veröffentlichte Begründung eines Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom Mai dieses Jahres klar. Bei bösartigen Tumoren bleiben Mistelpräparate zur Linderung von Beschwerden jedoch verordnungsfähig. Mediziner nennen das Palliativtherapie.
Ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel ist verordnungsfähig, wenn es als Standard-Therapeutikum für eine Erkrankung gilt. Bei Mistelpräparaten kam es zu einer Auseinandersetzung, ob sich die Gleichstellung zwischen Arzneimitteln der Schulmedizin und alternativer Richtungen nur auf die Heilung der bösartigen Tumoren bezieht oder ob damit auch das Therapieziel "in der palliativen Therapie ... zur Verbesserung der Lebensqualität" umfasst sei.
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass dies im Ermessen des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) liegt. Der GBA ist befugt, medizinische Leistungen von der Erstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung auszuschließen oder einzuschränken. Das Gremium ist im Falle der Misteltherapie der Auffassung, dass es nicht auf das Anwendungsgebiet "Krebs", sondern auf das Ziel der Anwendung kommt. Soll ein Tumor geheilt werden, gilt die Mistel nicht als Standard. Die Krankenkassen müssen die Therapiekosten nicht erstatten. Zur Linderung der Beschwerden unheilbar Krebskranker dagegen können Ärzte Mistelpräparate weiterhin zulasten der Krankenkassen verschreiben.
Die Regelung wird gültig, sobald die Urteilsbegründung "in einer allgemein zugänglichen Fachzeitschrift" erscheint. Das könnte bald der Fall sein.
db/PZ
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