Arzneimittel

Selbstmedikation: Krankenkassen dürfen Kosten erstatten

19.01.2012

Gesetzlich versicherte Verbraucher können sich bei ihrer jeweiligen Krankenkasse erkundigen, ob sie auch rezeptfreie Arzneimittel aus der Apotheke erstattet. Seit Jahresbeginn ist diese freiwillige Satzungsleistung ausdrücklich per Gesetz erlaubt. Darauf macht der Deutsche Apothekerverband (DAV) aufmerksam.

Apothekerin übergibt Arzneimittel an Kunden.
Bewahren Sie Quittung und Privatrezept gut auf, wenn Sie sich den Preis für ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament von Ihrer Krankenkasse erstatten lassen möchten.
© ABDA

Ob überhaupt und in welchem Umfang einzelne Krankenkassen von diesem Recht der Satzungsänderung Gebrauch machen, muss jede Kasse selbst entscheiden. Bislang nutzen Kassen dieses Wettbewerbsinstrument noch kaum.

Laut Neuregelung dürfen nur solche Arzneimittel erstattet werden, die der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) nicht ausgeschlossen hat. Weiterhin nicht erstattet werden dürfen zum Beispiel Lifestyle-Medikamente wie bestimmte Appetitzügler oder Haarwuchsmittel. Gesetzmäßig erstattet werden dagegen auch bislang schon rezeptfreie Arzneimittel für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Auch die "Ausnahmeliste" des GBA enthält schon seit Jahren erstattungsfähige rezeptfreie Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten.

Je nach Kasse und Satzung könnte eine Rückerstattung so ablaufen: Der Patient legt in der Apotheke ein Privat- oder Grünes Rezept seines Arztes vor und bezahlt das rezeptfreie Medikament. Später reicht er das Privat- oder Grüne Rezept und die Quittung aus der Apotheke jeweils im Original in der Geschäftsstelle seiner Kasse ein. Die Kasse erstattet dann die gesamten Kosten für bestimmte Präparate wie beispielsweise homöopathische Arzneimittel oder einen Teil bis zu einem Höchstbetrag. Da die Regelung neu ist, sind verschiedene Rückerstattungsmodelle vorstellbar.

ABDA

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