Der Weg zur eigenen Apotheke

Über 20.000 Apotheken gibt es derzeit in Deutschland. Um eine Apotheke leiten zu dürfen, bedarf es spezieller Voraussetzungen − für die Sicherheit der Bevölkerung.

Älterer und jüngerer Apotheker in einer Apotheke
Auch wenn sich eine Apotheke schon im Familienbesitz befindet - wer sie selbst leiten will, muss erst Apotheker werden.
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Die ordnungsgemäße und sichere Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln ist dem deutschen Staat wichtig. Nur Apotheker dürfen daher eine Apotheke aufmachen, egal ob es um eine Neugründung oder die Übernahme einer bestehenden Apotheke geht.

Wie man Apotheker wird

Apotheker wird man in Deutschland durch ein vier Jahre dauerndes naturwissenschaftliches Studium und eine einjährige praktische Ausbildung. Dabei erarbeiten sich die angehenden Apotheker ein umfassendes Wissen aus den Bereichen Chemie, Biologie und Pflanzenkunde sowie über die Wirkungsweise von Arzneimitteln, deren Herstellung und Anwendung.

Wurde das Studium erfolgreich abgeschlossen, lernt der "Pharmazeut im Praktikum" anschließend ein Jahr lang in einer öffentlichen Apotheke, sein Wissen anzuwenden. Dort stehen vielfältige Tätigkeiten auf dem Plan: Die Spanne reicht von der Abgabe von Medikamenten über die Beratung zu verschiedensten Gesundheitsthemen, die Herstellung von Rezepturen bis hin zu Blutuntersuchungen. Eine Hälfte des Praktikums dürfen angehende Apotheker aber auch in der Industrie, im Krankenhaus, bei Krankenkassen oder bei der Bundeswehr absolvieren − alles Institutionen, in denen ebenfalls Apotheker arbeiten.

Hat man nach diesem Jahr auch den letzten Teil der drei Teile des Staatsexamens abgeschlossen, kann man die sogenannte Approbation beantragen, die unter anderem dazu befähigt, eine eigene Apotheke zu eröffnen. Apotheker werden daher im Apothekenjargon häufig als "Approbierte" bezeichnet. Apotheker aus anderen Ländern, die in Deutschland eine Apotheke aufmachen wollen, können unter Umständen eine spezielle Erlaubnis beantragen und dann auch ohne die deutsche Approbation eine Apotheke führen.

Ohne Erlaubnis geht es nicht

Die Approbation allein reicht jedoch nicht zur Apothekengründung. Der Apotheker benötigt zusätzlich eine Erlaubnis der zuständigen Behörde, meist sind das die Verwaltungen der Bezirke oder Stadtstaaten. Dort muss er zunächst seine Approbation, ein ärztliches Gesundheitszeugnis, ein polizeiliches Führungszeugnis, einen Miet- oder Kaufvertrag für die Apothekenbetriebsräume sowie deren Pläne vorlegen.

Die Behörde prüft dann, ob alle erforderlichen Räume in einem ordnungsgemäßen Zustand vorhanden sind. Dabei geht es nicht nur um den Verkaufsraum, die sogenannte Offizin, sondern auch um einige Räume, die dem Apothekenkunden meist verborgen bleiben. Das alles hat den Sinn, überall einheitlich einen Qualitätsstandard für die Versorgung der Menschen mit Arzneimitteln und individuell angefertigten Rezepturen aufrecht zu erhalten. Vorgeschrieben sind ein Labor, ein ausreichend großes Lager sowie ein Nachtdienstraum. Daneben sind Büroräume und ein gesonderter Bereich zur Herstellung von Rezepturen vorhanden. Wenn sich alle Räume in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden und alle Formalitäten durch den Apotheker erfüllt sind, erteilt ihm die Behörde die Erlaubnis, seine Apotheke zu eröffnen. Da in Deutschland Niederlassungsfreiheit für Apotheker gilt, gibt es keine Einschränkungen für die Wahl des Ortes, an beziehungsweise in dem die Apotheke eröffnet werden soll.

Der Apothekeninhaber verpflichtet sich dazu, die Apotheke persönlich zu leiten. Meist findet man zusätzlich verschiedene Angestellte in Apotheken. Dazu gehören pharmazeutisch-technische Assistenten, pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte, bei Bedarf weitere Apotheker, Reinigungs- und Bürokräfte sowie Apothekenboten. Der Apothekeninhaber muss dabei sicherstellen, dass ausreichend Personal zum Betrieb der Apotheke vorhanden ist. Er muss selbst einen Großteil der Zeit anwesend sein und darf sich für maximal drei Monate pro Jahr durch einen anderen Apotheker vertreten lassen.

Mehr als eine Apotheke

Neben der Hauptapotheke darf ein Apotheker maximal drei Filialapotheken besitzen. Diese werden jeweils von einem anderen Apotheker geleitet und müssen im gleichen oder in einem benachbarten Landkreis der Hauptapotheke liegen. Diese Filialapotheken unterscheiden sich in der Ausstattung und den angebotenen Leistungen aber nicht von der Hauptapotheke.

In Gebieten, die zum Beispiel nur mit dem Schiff oder per Flugzeug erreichbar sind oder in denen die nächste Apotheke weit entfernt liegt, können unter Umständen Zweigapotheken und Rezeptsammelstellen als Ableger einer Apotheke eingerichtet werden. Zweigapotheken verfügen nicht über die gesamte Ausstattung einer Vollapotheke, und in Rezeptsammelstellen werden nur Verschreibungen gesammelt, die anschließend von der Apotheke beliefert werden. Zusätzlich darf ein Apotheker mit entsprechender Erlaubnis einen Versandhandel betreiben. Dafür muss unter anderem die Beratung durch pharmazeutisches Personal und ein ordnungsgemäßer Transport sichergestellt sein.

Johanna Magaard

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