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Entlastungsbeitrag für häusliche Pflege: Das steht Ihnen zu

NAS  |  07.09.2023

Seit 2017 gibt es für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen einen monatlichen Entlastungsbeitrag in Höhe von 125 Euro – in allen Pflegegeraden. Doch viele Betroffene nutzen diesen Beitrag nicht – oft, weil sie nicht wissen, dass er ihnen zusteht. Am Donnerstag, den 7. September 2023, informieren Experten der Unabhängigen Patientenberatung von 15 bis 18 Uhr kostenlos zu diesem Thema.

Seniorin und junge Frau, zusammen am Laptop.
Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen steht ein sogenannter Entlastungsbeitrag zu.
© PIKSEL/iStockphoto

Über vier Millionen Pflegebedürftige werden in Deutschland zu Hause versorgt. Dazu zählen auch diverse Aufgaben wie Haushalt, Besorgungen, Behördengänge, Arzttermine und nicht zuletzt auch Zeit für Beschäftigung, Gespräche und soziale Teilhabe. Genau hier setzt der Entlastungsbetrag an: 125 Euro monatlich zahlt die Pflegekasse für solche niedrigschwelligen Unterstützungsleistungen, unabhängig davon, in welchem Pflegegrad man eingestuft ist. Doch was simpel und einleuchtend klingt, ist in der Praxis mit Schwierigkeiten verbunden. Das spiegelt die Zahl der Menschen wider, die den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen: Gerade einmal 23 Prozent der Berechtigten nutzen einer Umfrage des Sozialverbands VdK zufolge den Entlastungsbeitrag.

Die Gründe, aus denen Pflegebedürftige den Entlastungsbetrag nicht nutzen, sind vielfältig. Der Hauptgrund: Er wird nicht von der Pflegekasse auf das Konto der Berechtigten überwiesen, steht also nicht zur freien Verfügung. Vielmehr ist die Zahlung an tatsächlich erbrachte Leistungen gebunden. In der Regel ist eine Zertifizierung oder zumindest eine besondere Qualifizierung notwendig, um Leistungen mit der Pflegekasse abrechnen zu können. Einfach das Taschengeld des Neffen aufzustocken, der sich um Schriftverkehr und Besorgungen kümmert, ist leider nicht möglich.

Die gute Nachricht: Wer bisher den Entlastungsbetrag nicht in Anspruch genommen hat, hat möglicherweise einiges an Budget „angespart“. Die Mittel eines ganzen Jahres – immerhin 1.500 Euro – können noch bis einschließlich Juni des folgenden Jahres verwendet werden. So können unter Umständen auch größere Maßnahmen finanziert werden. Wird das Budget nicht innerhalb dieses Zeitraums abgerufen, verfällt es allerdings komplett.

Expertenberatung in der Sprechzeit

Eine engagierte Nachbarin unterstützt meine pflegebedürftige Mutter schon seit einiger Zeit im Haushalt. Können wir dafür den Entlastungsbetrag verwenden? Welche Leistungen können über den Entlastungsbetrag bezahlt werden? Wo erfahre ich, wer solche Leistungen erbringt? Wie viel Entlastung kann ich mit 125 Euro monatlich finanzieren? Wo erfahre ich, wie viel Budget mir noch zur Verfügung steht?

Alle Fragen rund um den Entlastungsbetrag beantworten Expertinnen und Experten der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) am Donnerstag, 7. September 2023, zwischen 15 und 18 Uhr:

Am Telefon unter 0800 – 0 60 40 00

  • Raquel Reng; Volljuristin, Expertin Pflege
  • Jana Mehnert; Beraterin für Sozialversicherungsrecht
  • Isabel Gruner-Babic; Beraterin für Sozialversicherungsrecht
  • Justyna Sikora-Arnold; Beraterin für Sozialversicherungsrecht
  • Marko Schröder; Berater für Sozialversicherungsrecht

Der Anruf  ist aus allen deutschen Netzen gebührenfrei.

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