Pflege: Neuer Jahresbetrag bringt mehr Entlastung für Angehörige

Dr. Karen Zoufal  |  03.07.2025 11:03 Uhr

Seit Anfang Juli steht pflegebedürftigen Personen mit Pflegegrad 2 oder höher ein gemeinsamer Jahresbeitrag zu. Er ersetzt die bisherigen Budgets für Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Das schafft Flexibilität und verringert den Aufwand bei der Antragstellung, weil ein aufwendiges Umwidmen der Budgets entfällt.

Mann, schaut ernst in seinen Laptop.
Wer einen Angehörigen pflegt, kann bis zu acht Wochen im Jahr Kurzzeit- oder Verhinderungspflege in Anspruch nehmen.
© Space_Cat/iStockphoto

Der gemeinsame Jahresbeitrag ist dafür gedacht, der Person, die hauptsächlich die häusliche Pflege leistet, eine Auszeit zu ermöglichen – sei es wegen Krankheit, Urlaub, einer Kur oder Reha. Die Antragstellung ist möglich, sobald der Pflegegrad zugesprochen wurde (die bisherige Vorpflegezeit von sechs Monaten entfällt). Dabei wird wie zuvor ein Antrag auf Kurzzeit- oder Verhinderungspflege gestellt. 

Gut zu wissen: Es ist von Vorteil, den Antrag vorab zu stellen. Aber wenn das z. B. aufgrund einer plötzlichen Erkrankung nicht möglich ist, übernimmt die Pflegekasse die Kosten auch im Nachhinein.

Pflegepersonen können bis zu acht Wochen im Jahr Kurzzeit- oder Verhinderungspflege in Anspruch nehmen. In dieser Zeit wird die Hälfte des Pflegegeldes weiter gezahlt. Übernehmen nahe Verwandte die Pflege, so bekommen diese maximal das Doppelte des Pflegegeldes.

Für beide Leistungen steht insgesamt ein Budget von 3.539 Euro zur Verfügung. Für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5 beträgt der gemeinsame Jahresbetrag 3.386 Euro. In diesem Jahr bereits genutzte Leistungen zur Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden auf den neuen gemeinsamen Jahresbetrag angerechnet.

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