Rabattverträge sorgen für Ärger

05.05.2011

Bei einem Rabattvertrag sagt ein Pharmahersteller einer Krankenkasse zu, dass er für ein Medikament oder auch ein ganzes Sortiment einen Rabatt auf den bundesweit einheitlichen Apothekenverkaufspreis gewährt. Die Krankenkasse wiederum sagt dem Hersteller zu, dass alle ihre Versicherten im Normalfall künftig nur dessen Präparate erhalten.
In den Apotheken erzeugen Rabattverträge einen erheblichen Mehraufwand. image.originalResource.properties.copyright

Seit dem 1. Januar 2011 ist gesetzlich geregelt, dass die Laufzeit der Rabattverträge zwei Jahre betragen soll. Damit ist für alle Beteiligten eine gewisse Planungssicherheit gewonnen. Kassen und Hersteller halten viele Informationen aus den Verträgen geheim, z. B. das genaue Einsparvolumen durch die rückerstatteten Rabatte.

Die Rabattverträge zwischen Krankenkassen und Pharmaherstellern haben zu einer dynamischen Entwicklung im Arzneimittelmarkt geführt. Rabattarzneimittel haben laut GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz seit 2007 Vorrang vor anderen wirkungsgleichen Präparaten. Verschreibt ein Arzt einen Wirkstoff oder erlaubt den Austausch eines verordneten Medikamentes, ist der Apotheker verpflichtet, das von der jeweiligen Kasse vorgesehene Rabattarzneimittel abzugeben. Es können nur solche Arzneimittel ausgetauscht werden, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So müssen sie den gleichen Wirkstoff und die gleiche Wirkstärke aufweisen. Weitere Kriterien sind die gleiche oder als austauschbar festgesetzte Darreichungsform, die identische Packungsgröße sowie die Zulassung für ein gleiches Anwendungsgebiet.

Ein Austausch darf nicht erfolgen, wenn der Arzt den Austausch auf dem Rezept durch Ankreuzen des aut-idem-Feldes verboten hat. In begründeten Einzelfällen kann die Apotheke von einem Austausch absehen, z. B. wenn aus Sicht des Apothekers pharmazeutische Bedenken bestehen. Daran sind entsprechende Dokumentationspflichten geknüpft. Weitere Ausnahmen bestehen in dringenden Fällen, wenn umgehend eine Versorgung erfolgen muss und das Arzneimittel erst von der Apotheke bestellt werden müsste.

Auf Wunsch des Patienten kann die Apotheke dem Patienten seit dem 1. Januar 2011 ein anderes Arzneimittel abgeben als dasjenige, das er nach den geltenden Bestimmungen erhalten würde. Sofern der Patient davon Gebrauch machen möchte, erhält er das gewünschte austauschbare Arzneimittel gegen Kostenerstattung. Dazu muss der Patient in der Apotheke den vollen Apothekenverkaufspreis des Arzneimittels bezahlen. Die Krankenkasse erstattet dann nach Einreichung durch den Patient die Kosten, jedoch nicht in voller Höhe. Rabatte und sonstige Abschläge werden von der Krankenkasse einbehalten. Die Höhe dieser Abschläge kennt die Apotheke nicht. Der Patient trägt die Mehrkosten.

In den Apotheken erzeugen Rabattverträge einen erheblichen Mehraufwand, z. B. durch erhöhten Beratungsaufwand. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) mahnt deshalb an: Alle Beteiligten, insbesondere Patienten und Apotheker, müssen von den Kassen rechtzeitig vor Inkrafttreten der Rabattverträge informiert werden. Die ausgewählten Pharmahersteller müssen jederzeit lieferfähig sein. Die Kassen müssen die gewährten Rabatte ganz transparent darstellen, um die Einsparungen im Arzneimittelsektor beurteilen zu können.