Zuzahlungsbefreite Arzneimittel

05.05.2011

Das Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) aus dem Jahr 2006 erlaubt dem Spitzenverband der Krankenkassen, besonders preisgünstige Arzneimittel von der Zuzahlung durch die Patienten zu befreien. Diese Regelung gilt gleichermaßen für die Versicherten aller gesetzlichen Krankenkassen. Das Gesetz soll helfen, die Ausgaben zu dämpfen, indem es Ärzte dazu anhält, bei der Rezeptausstellung stärker auf das Preis-Leistungs-Verhältnis zu achten und gegebenenfalls zuzahlungsbefreite Präparate zu verordnen.
Apotheker können prüfen, ob es ein zuzahlungsbefreites Arzneimittel für den Patienten gibt. image.originalResource.properties.copyright

Damit ein Arzneimittel gemäß AVWG von der Zuzahlung befreit wird, muss es im Vergleich mit gleichwertigen Medikamenten, die denselben Wirkstoff enthalten, im Preis wesentlich günstiger sein, d.h. er muss mindestens 30 Prozent unter dem Festbetrag, einem Erstattungshöchstbetrag, liegen. Außerdem muss der Hersteller das Arzneimittel so günstig anbieten, dass auch die Kasse trotz der wegfallenden Patientenzuzahlung entlastet wird.

Die Zahl der zuzahlungsfreien Medikamente kann sich alle 14 Tage ändern, denn die Hersteller können ihre Preise anpassen. So kann jeder Patient bereits beim Arzt nachfragen, ob ein zuzahlungsbefreites Medikament für ihn infrage kommt. Spätestens in der Apotheke wird klar, ob ein Präparat zuzahlungsfrei ist. Der Apotheker wird oft sogar prüfen, ob für den Patienten ein solches Medikament infrage kommt und er es sich statt eines zuzahlungspflichtigen Präparats geben lassen kann. Alle Apotheken sind gesetzlich verpflichtet, die Zuzahlungen für die Krankenkassen einzusammeln und an sie weiterzuleiten.

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Im Gegensatz dazu gilt eine andere Art der Zuzahlungsbefreiung nur für die Versicherten bestimmter gesetzlicher Krankenkassen. Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (WSG) aus dem Jahr 2007 hat die Möglichkeit eröffnet, dass jede Krankenkasse nach Abschluss eines sogenannten Rabattvertrages ihre Versicherten zur Hälfte (50 Prozent) oder komplett (100 Prozent) von der Zuzahlung zu den betroffenen Präparaten befreien kann. Je nachdem, bei welcher Krankenkasse ein Patient versichert ist, kann es also sein, dass er für ein und dasselbe Medikament, die vollständige, hälftige oder gar keine Zuzahlung leisten muss.

Von den gesetzlichen Zuzahlungen zu unterscheiden sind die sogenannten Aufzahlungen (Mehrkosten). Wenn der Preis eines Medikaments über dem Festbetrag liegt, muss der Patient nicht nur die Zuzahlung leisten, sondern auch die Differenz zwischen Festbetrag und tatsächlichem Preis des Arzneimittels entrichten. Auch in diesem Fall kann der Apotheker den Patienten bei der Suche nach einer nicht-aufzahlungspflichtigen Alternative helfen.