Cannabis: Warum steigen die Krankenhausaufnahmen?
Wer Cannabis konsumiert, sollte die Risiken kennen. Forschende haben beobachtet, dass die Zahl der Krankenhausaufnahmen mit cannabisbezogenen Diagnosen nach Inkrafttreten des Cannabisgesetzes am 1. April 2024 moderat gestiegen ist. Vor allem Erwachsene mussten häufiger wegen akuter Cannabisvergiftungen oder cannabisinduzierter Psychosen behandelt werden.
Nach Auswertung der Daten stieg die Rate cannabisbezogener Krankenhausaufnahmen bei Erwachsenen von 1,12 auf 1,27 Fälle je 1.000 Krankenhausaufnahmen. Das entspricht einem Anstieg von 5,6 Prozent. Hochgerechnet waren das im ersten Jahr rund 1.395 zusätzliche Klinikaufnahmen.
Akute Vergiftungen nahmen besonders deutlich zu
Bei Jugendlichen zeigte sich zunächst ebenfalls ein Anstieg. Die Zahl der Krankenhausaufnahmen erhöhte sich um 14,9 Prozent. Nach rund 35 Wochen ging dieser Effekt jedoch wieder zurück. Bei Erwachsenen blieb das erhöhte Niveau bestehen.
Auffällig war der Anstieg bei akuten Cannabisvergiftungen. Hier erhöhte sich die Rate von 0,08 auf 0,11 Fälle je 1.000 Krankenhausaufnahmen. Das entspricht einem Plus von 37,1 Prozent. Auch cannabisinduzierte Psychosen wurden häufiger registriert. Ihre Rate stieg um 16,7 Prozent.
Große Datenauswertung liefert Hinweise
Die Ergebnisse stammen aus einer Zeitreihenanalyse im Deutschen Ärzteblatt International. Im Rahmen des Forschungsprojekts EKOCAN werteten die Wissenschaftler Routinedaten der beiden großen Krankenhaus-Abrechnungssysteme aus. Grundlage waren Daten von mehr als 70 Millionen gesetzlich Versicherten sowie über 70.000 Krankenhausaufnahmen zwischen Januar 2022 und September 2025.
Die Forscher weisen darauf hin, dass die Untersuchung einen zeitlichen Zusammenhang zeigt, aber keine direkte Ursache belegt. Als mögliche Erklärung nennen sie unter anderem einen häufigeren Konsum besonders hochpotenter Cannabisprodukte, darunter medizinisches Cannabis. Weitere Untersuchungen sollen klären, welche Faktoren den beobachteten Anstieg tatsächlich beeinflusst haben.
Quelle: DOI 10.3238/arztebl.m2026.0123