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Corona-Notbremse: Diese Regeln gelten ab einer Inzidenz von 100

Apotheker Rüdiger Freund  |  23.04.2021

Ab sofort tritt eine Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes in Kraft. Diese landläufig als Corona-Notbremse bekannten Regelungen greifen ab einer Inzidenz von 100 im Landkreis. Sie sollen bundesweit einheitlich die Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie festlegen und Ansteckungen minimieren.

Paar sitzt auf dem Sofa und sieht Fern mit dem Rücken zum Betrachter.
Zu Hause bleiben ist angesagt: Ab einer Inzidenz von über 100 greifen jetzt bundeseinheitlich nächtliche Ausgangssperren.
© FS-Stock/iStockphoto.com

Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen eine Inzidenz von 100, d.h. 100 Neuinfektionen innerhalb von 7 Tagen pro 100.000 Einwohner, gelten dort ab dem übernächsten Tag zusätzliche, bundeseinheitliche Maßnahmen. Hier die wichtigsten im Überblick:

  • Kontaktbeschränkungen: 
    Private Treffen drinnen und draußen sind nur gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres teilnehmen. Ausnahmen gelten z.B. für Trauerfeiern, Gottesdienste oder Demonstrationen.
  • Ausgangsbeschränkungen:
    Im Zeitraum zwischen 22 Uhr und 5 Uhr soll nur derjenige das Haus verlassen, der einen guten Grund hat – also etwa zur Arbeit geht, medizinische Hilfe braucht oder den Hund ausführen muss. Bis 24 Uhr wird es weiterhin möglich sein, alleine draußen zu joggen oder spazieren zu gehen.
  • Gastronomie und Freizeitmöglichkeiten:
    Gastronomie und Hotellerie, Freizeit- und Kultureinrichtungen sollen bei einer Inzidenz über 100 schließen. Ausnahmen: Die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Verkauf zum Mitnehmen bleibt weiterhin möglich. Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten dürfen mit aktuellem negativen Test besucht werden.
  • Sport:
    Sporttreiben bleibt alleine, zu zweit oder nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes erlaubt. Ausnahme: Kinder bis 14 Jahre können draußen in einer Gruppe mit bis zu fünf anderen Kindern kontaktfrei Sport machen. Berufssportler sowie Leistungssportler der Bundes- und Landeskader können weiterhin trainieren und Wettkämpfe austragen – nach wie vor ohne Zuschauer und mit Schutz- und Hygienekonzepten.
  • Geschäfte:
    Geöffnet bleiben der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. Voraussetzung sind Hygienekonzepte und die Maskenpflicht.
    Bei einer Inzidenz unter 150 wird es zudem bei allen weiteren Geschäften möglich sein, mit Termin und mit einem aktuellen negativen Testergebnis einzukaufen. Im Dienstleistungsbereich bleibt alles, was nicht ausdrücklich untersagt wird, offen, also beispielsweise Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen und ähnliches.
  • Körpernahe Dienstleistungen:
    Körpernahe Dienstleistungen bleiben allein zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken gestattet. Ausnahme: der Friseurbesuch und Fußpflege, allerdings nur mit Maske und wenn Kunden einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen können.
  • Schulen:
    Ab einer Inzidenz von 100 ist in allgemeinbildenden Schulen, Berufsschulen, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung Wechselunterricht vorgeschrieben. Bei einer Inzidenz über 165 soll der Präsenzunterricht in Schulen und die Regelbetreuung in Kitas untersagt werden. Mögliche Ausnahmen: Abschlussklassen und Förderschulen.
  • Homeoffice:
    Beschäftigte haben jetzt die Pflicht, Homeoffice-Angebote wahrzunehmen, wenn es privat möglich ist.

Quelle: Gesetzestext

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