Die wichtigsten Schritte zur Kur

Werden Mütter oder Väter krank, sind sie erschöpft oder gar ausgebrannt, brauchen sie Hilfe. Eine Möglichkeit: Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Kuren.

Junger Vater mit ca. 10 jähriger Tochter in den Dünen schauen lachend ins Bild
© mauritius images

Mütter oder Väter können allein oder mit Kindern in Kur gehen, wenn ihnen familiäre Belastungen gesundheitlich sehr zusetzen. Notwendig ist dazu das Attest eines Arztes, der darin den Kurbedarf zur Vorsorge oder Rehabilitation bestätigt. Der Kurantrag und das Attest gehen zur Prüfung und Genehmigung an die jeweilige Krankenkasse.

Zu dem Antrag sagt die Geschäftsführerin der katholischen Arbeitsgemeinschaft Müttergenesung, Margot Jäger: "Entscheidend bei Mutter-Kind- und Vater-Kind-Kuranträgen ist, dass die beantragte Leistung einer mütter- oder vätertypischen Erkrankungs- und Belastungssituation abhelfen soll. Das muss aus dem Antrag hervorgehen – entweder schon über die ärztliche Verordnung oder zusätzlich dadurch, dass die Antragsteller persönlich etwas schreiben, das zeigt, dass die Maßnahme im Zusammenhang mit einer Familienbelastung steht." Sollen Kinder zur Kur mitfahren, ist das ebenfalls zu begründen. "Da gibt es einmal den Grund, dass die Kinder zu Hause nicht anderweitig betreut wären oder, wenn sie kleiner sind, unter einer Trennung und Fremdbetreuung sehr leiden würden. Ein dritter Grund kann sein, dass das Kind selbst behandlungsbedürftig ist und eine eigene Behandlung im Rahmen der Kur braucht."

Und wie lange dauert es, bis über den Antrag entschieden wird? Jäger: "Das hat sich deutlich verkürzt. Im Moment betragen die Bearbeitungszeiten erfahrungsgemäß nicht mehr als vier Wochen." Wurde die Kur von der Krankenkasse genehmigt, geht es um die passende Kurklinik. In der Wahl sind Väter oder Mütter jedoch nicht völlig frei, so Jäger. "Der Gesetzgeber hat geregelt, dass die Krankenkasse Ort und Zeitpunkt der Maßnahme bestimmt. Es ist aber so, dass Versicherte eigene Wünsche äußern können und dass die Krankenkasse verpflichtet ist, berechtigte Wünsche zu beachten."

In der Regel dauert die Kur drei Wochen, sie kann aber bei Bedarf verlängert werden. Man darf die Kur nicht vor Ablauf von vier Jahren nochmals beantragen.

Hat die Krankenkasse die Kur genehmigt, übernimmt sie auch die Kosten. Der Kurende bezahlt einen Eigenanteil von zehn Euro pro Tag für Erwachsene. Das gilt nicht für diejenigen, die von Zuzahlungen befreit sind. Das ist möglich, wenn man für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel oder Klinikaufenthalte bereits über die Grenze von zwei Prozent des Jahreseinkommens hinaus zuzahlen musste (ein Prozent bei chronisch Kranken). Zuzahlungsbefreiungen werden bei der Krankenkasse beantragt. Kinder unter 18 Jahre sind von der Zuzahlung befreit. Fahrtkosten zur Kur werden erstattet, Einzelheiten dazu bitte bei der Krankenkasse erfragen. Man kann aber auch bei einer Vorsorgeleistung einen Eigenanteil von zehn Euro zu den Fahrtkosten beisteuern.

Wollen Vater oder Mutter allein in Kur fahren und können Kinder dann nicht vom Partner oder Verwandten versorgt werden, lässt sich ergänzend Familienhilfe beantragen. Jäger: "Das ist eine Haushaltshilfe, die man auch bei der Krankenkasse beantragt. Sie kann von der Kasse bezahlt werden, wenn die haushaltsführende Person ausfällt, wenn also zum Beispiel die Mutter allein oder mit einem Kind zur Kur fährt und zu Hause noch weitere Kinder betreut werden müssen. Man sollte sich aber im Vorfeld genau bei seiner Krankenkasse über Einzelheiten informieren, denn die Haushaltshilfe ist eine Satzungsleistung! Die Krankenkasse ist zwar verpflichtet, die Haushaltshilfe zu finanzieren, aber sie kann per Satzung regeln, dass dies zum Beispiel nur zeitlich begrenzt oder nur mit einem begrenzten Stundensatz geschieht."

Kuranträge können auch abgelehnt werden. Jägers Rat: "Um dies möglichst zu verhindern, empfehle ich unbedingt, schon im Vorhinein Kontakt zu einer Beratungsstelle aufzunehmen. Diese sind aber natürlich auch der Anlaufpunkt, wenn man eine Ablehnung bekommen hat. Es wird besprochen, ob es erfolgreich sein könnte, Widerspruch bei der Krankenkasse einzulegen oder ob nicht doch eine andere Maßnahme geeigneter wäre."

Dr. Frank Schäfer

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