Recht auf Zweitmeinung bei planbaren Operationen

Was man sich davon erhofft und für welche Fälle das vorgesehen ist, erläutert Michael Bernatek vom AOK-Bundesverband in Berlin.

OP-Szene
Im Vorfeld eines operativen Eingriffs sollten sich Versicherte Gedanken machen, in welchem Krankenhaus sie sich behandeln lassen möchten.
© Franck Boston - Fotolia

Für welche Fälle ist das Recht auf Zweitmeinung vorgesehen?

Bernatek: Der gesetzliche Anspruch auf die Einholung einer ärztlichen Zweitmeinung soll für planbare Operationen gelten. Es ist durch den Gesetzgeber aktuell angedacht, das Angebot dabei auf bestimmte mengenanfällige Eingriffe zu begrenzen. Das Verfahren soll ausschließlich auf Wunsch des Versicherten angestoßen werden und ist damit freiwillig.

Was kann man tun, wenn man bei einem geplanten Eingriff unsicher ist, und es für diese Operation nicht das Recht auf Zweitmeinung gilt?

Bernatek: Wir empfehlen Versicherten, sich in diesen Fällen an ihre Krankenkasse zu wenden und sich über den Anspruch auf ärztliche Zweitmeinung beraten zu lassen. Übrigens: Die AOKs bieten ihren Versicherten schon seit Jahren das Zweitmeinungsverfahren im Rahmen regionaler Projekte an. Daher wissen wir auch, dass sich die Hälfte aller Fälle auf die Bereiche Orthopädie, Onkologie und Neurochirurgie konzentriert.

Was soll die Regelung zur Zweitmeinung bewirken?

Bernatek: Mit der ärztlichen Zweitmeinung soll die Qualität der Indikationsstellung für eine Operation weiter verbessert werden. Das sorgt bei Patienten für mehr Sicherheit und schützt sie bestenfalls vor unnötigen Operationen. Im Vorfeld eines operativen Eingriffs sollten sich Versicherte auch Gedanken machen, in welchem Krankenhaus sie sich behandeln lassen möchten. Dazu kann man sich auch über das Internet informieren, etwa über den AOK-Krankenhaus-Navigator oder andere. Die Adressen finden Sie in der Linkliste der Neuen Apotheken Illustrierten vom 1. März 2015.

FS

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