Viele Menschen achten beim Einkauf auf Zucker, Fett oder Zusatzstoffe. Weniger bekannt ist, dass Alkohol in so manch einem Lebensmitteln vorkommen kann, ohne dass man daran denkt. Er wird dabei nicht nur wegen seines Geschmacks eingesetzt, sondern etwa auch, um Produkte länger haltbar zu machen oder bestimmte technische Funktionen bei der Herstellung zu erfüllen.
Für wen ist Alkohol in Lebensmitteln problematisch?
Zwar sind für die meisten Erwachsenen kleine Mengen kein Problem. Doch die Verbraucherzentralen weisen darauf hin, dass die Situation für Kinder, Schwangere, abstinente Alkoholkranke oder Menschen, die aus religiösen Gründen auf Alkohol verzichten, anders aussehen kann.
Gerade auch wer für Kinder einkauft, schaut im Zweifel also besser mal auf die Zutatenliste. Selbst wenn die Alkoholmengen sehr gering sind: Kinder sollten sich nicht an den Geschmack von Alkohol oder die Aromen alkoholischer Getränke gewöhnen, so die Verbraucherzentralen.
In diesen Produkten könnte sich Alkohol befinden
Zu Fertigprodukten, die Alkohol enthalten können, zählen unter anderem
- Fertigkuchen,
- Desserts,
- Süßigkeiten,
- Eis,
- Milchbrötchen oder
- Fertigsuppen und -saucen
Wie ist Alkohol auf Lebensmitteln gekennzeichnet?
In Fertigpackungen muss Alkohol grundsätzlich in der Zutatenliste erscheinen und verbirgt sich hinter Bezeichnungen wie Alkohol, Äthanol, Ethanol, Trinkalkohol, Ethylalkohol oder er steckt in alkoholhaltigen Zutaten wie etwa Rum, Kirschwasser, Eierlikör, Weinbrand oder Sherry.
Allerdings gibt es Ausnahmen: Wird Alkohol nur als Lösemittel für Aromen oder Fruchtauszüge verwendet, muss er nicht unbedingt gekennzeichnet werden. Eine Zutatenliste ist auch nicht zwingend, wenn es um kleine Packungen bis zu einer bestimmten Größe geht, zum Beispiel kleine Schokofiguren oder Schokoeier.
Nicht mit Trinkalkohol zu verwechseln sind übrigens sogenannte Zuckeralkohole wie Sorbit oder Xylit. Dabei handelt es sich um Süßungsmittel ohne Alkoholwirkung.
Unverpackte Lebensmittel müssen nicht gekennzeichnet sein
Während verpackte Lebensmittel meist eine Zutatenliste tragen, gilt das für unverpackte Speisen nicht. In Bäckereien, Cafés oder Restaurants müssen Alkoholzusätze in Torten, Pralinen oder anderen Speisen derzeit nicht zwingend ausgewiesen werden. Wer Alkohol vermeiden möchte, sollte deshalb direkt beim Personal nachfragen.
Verkocht Alkohol beim Kochen und Backen vollständig?
Nach Angaben der Verbraucherzentralen bleibt immer eine Restmenge Alkohol im Gericht zurück. Wie viel das ist, hängt unter anderem von der Ausgangsmenge und der Dauer des Erhitzens ab. Eine verlässliche Faustregel gibt es nicht.
Als Alternativen beim Kochen und Backen können beispielsweise Apfelsaft, Gemüsebrühe oder Gewürze wie Zimt, Vanille und Kardamom zum Einsatz kommen.
Warum „alkoholfrei“ in Getränken nicht immer alkoholfrei bedeutet
Was nicht jeder Verbraucher weiß: Getränke wie Bier, Sekt oder Wein mit der Aufschrift „alkoholfrei“ dürfen bis zu 0,5 VolumenprozentAlkohol enthalten. Auch Malztrunk und Malzbier können Alkohol enthalten.
Anders sieht es bei Produkten mit der Kennzeichnung „0,0 %“ oder „ohne Alkohol“ aus. Hier darf praktisch kein Alkohol mehr enthalten sein, der Gehalt liegt unter 0,05 Volumenprozent.
Ab einem Alkoholgehalt von 1,2 Volumenprozent muss dieser auf den Getränken angegeben werden. Bei nicht-alkoholische Erfrischungsgetränke gilt diese Regel schon ab 0,25 Volumenprozent, bei Fruchtsäften ab 0,38 Volumenprozent.
Verbraucherzentralen fordern bessere Kennzeichnung
Nach Ansicht der Verbraucherzentralen sollten alkoholhaltige Lebensmittel deutlicher gekennzeichnet werden. Gefordert werden gut sichtbare Hinweise auf der Verpackung sowie eine verpflichtende Kennzeichnung auch unverpackter Lebensmitteln und Speisen. Für Verbraucher bleibt bis dahin vor allem eines wichtig: die Zutatenliste lesen und bei Unsicherheiten nachfragen.