Teststreifen - Wann die Krankenkasse zahlt

Menschen mit Typ-2-Diabetes, die nicht mit Insulin behandelt werden,

können sich keine Teststreifen mehr verordnen lassen. Es gibt aber Ausnahmesituationen. Die Neue Apotheken Illustrierte extra zeigt, wann die Krankenkasse doch zahlt.

Apothekerin berät Diabetikerin
© ABDA

Der Gemeinsame Bundesausschuss erarbeitet Richtlinien für die Erstattung von Gesundheitsleistungen durch die gesetzlichen Krankenkassen. So geschehen auch im Fall von Blutzuckerteststreifen für Typ-2-Diabetiker, die kein Insulin spritzen. Für diese Patienten wurde festgelegt, dass sie grundsätzlich keine Teststreifen erstattet bekommen. Aber keine Regel ohne Ausnahmen. Die Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG) hat sie für diesen Fall in einer Stellungnahme aufgelistet. Erstattet werden kann demnach in folgenden Situationen:

  • Wenn Anzeichen einer akuten Erkrankung wie Fieber, Erkältungssymptome oder Magen-Darm-Beschwerden bestehen oder wenn der Zuckerstoffwechsel in einer Ausnahmesituation instabil wird, beispielsweise infolge einer Operation oder einer Kortison-Behandlung.
  • Falls es Hinweise auf vermehrt auftretende Über- oder Unterzuckerungen gibt oder wenn die Wahrnehmung von Unterzuckerungen gestört ist. Unterzucker kann etwa durch Medikamente auftreten, die zu stärkerer Insulinfreisetzung führen, wie etwa Sulfonylharnstoffe.
  • Wenn bei Kontrollen die aktuellen Blutzuckerwerte oder der Langzeitwert (HbA1C) deutlich außerhalb des durch die Behandlung angestrebten Zielbereichs liegen.
  • Für den Fall, dass der Arzt erstmals ein Medikament verordnet, das die Insulinfreisetzung verstärkt, beispielsweise ein Glinid wie Repaglinid, oder einen Sulfonylharnstoff wie Glibenclamid oder falls der Arzt einen Wechsel auf ein solches Medikament anordnet.
  • Falls ein absehbares Ereignis eintritt, dass zu einer instabilen Stoffwechsellage führen kann, beispielsweise eine Flugreise in eine andere Zeitzone.
  • Wenn ein Typ-2-Diabetes vom Arzt erstmals diagnostiziert wurde.

Zudem weist die DDG darauf hin, dass für Patientenschulungen, die im Rahmen sogenannter Disease-Management-Programme (DMP) durchgeführt werden, Ausnahmen mit einer Verordnung von Teststreifen möglich sein können.

Gegenüber der bisherigen Praxis hat sich für Typ-2-Diabetiker, die kein Insulin benötigen, durch die gesetzliche Neuregelung wohl nur wenig geändert. Schon bisher gab es Teststreifen nur in bestimmten, begründeten Fällen auf Rezept. Eine Situation, die Diabetes-Experten weiterhin kritisieren. Dazu Professor Dr. Andreas Fritsche, Pressesprecher der DDG: "Die DDG hat bereits im Jahr 2010 in einer ausführlichen Kritik zu den Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses festgestellt, dass in allen nationalen wie internationalen Leitlinien zur Diabetesbehandlung die Blutzuckerselbstkontrolle als ein integraler Bestandteil der Therapie des Typ-2-Diabetes betrachtet wird."

Unberührt von den neuen Bestimmungen bleiben in jedem Fall alle Diabetiker, die Insulin spritzen, und auch Frauen, bei denen im Verlauf der Schwangerschaft ein Gestationsdiabetes auftritt.

Wie viele Teststreifen bei einem nicht insulinpflichtigen Typ-2-Diabetiker erstattet werden, lässt sich nicht pauschal sagen. Das hängt von der Situation des Patienten und der Einschätzung des Arztes ab. Wenn eine Verordnung nach den neuen Bestimmungen möglich ist, sollen es pro Behandlungssituation bis zu 50 Teststreifen sein. Ergeben sich weiterhin Schwierigkeiten, bleibt beispielsweise eine instabile Stoffwechsellage bestehen und erfordert somit eine Therapieänderung, können erneut Teststreifen verordnet werden. Dies muss der Patient im Einzelfall mit dem behandelnden Arzt klären.

Dr. Frank Schäfer

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