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Corona-Testpflicht für Betriebe: Diese Regeln gelten am Arbeitsplatz

Apotheker Rüdiger Freund  |  19.04.2021

Betriebe müssen ihren Mitarbeitern künftig Corona-Tests anbieten. Diese "Testpflicht" am Arbeitsplatz regelt eine Änderung der der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die am 20. April in Kraft tritt. Damit reagiert die Politik auf die gegenwärtig verstärkt auftretenden Infektionen mit den neueren, ansteckenderen Virusvarianten.

Hand hält Corona-Selbsttest
Arbeitnehmer erhalten künftig Corona-Testangebote im Betrieb.
© jarun011/iStockphoto.com

Folgende Regelungen sind neu: Arbeitgeber sind verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- und Schnelltests anzubieten:

  • grundsätzlich mindestens 1-mal pro Woche
  • für besonders gefährdete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die tätigkeitsbedingt häufige Kundenkontakte haben oder körpernahe Dienstleistungen ausführen, mindestens 2-mal pro Woche. Auch Beschäftigte, die vom Arbeitgeber in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, müssen 2-mal pro Woche ein Testangebot erhalten.
  • Die Kosten für die Tests tragen die Arbeitgeber.
  • Es können PCR-Tests oder Antigen-Schnelltests zur professionellen oder zur Selbstanwendung zum Einsatz kommen.

Die Teilnahme der Arbeitnehmer an den Tests ist freiwillig. Die Beschäftigten seien jedoch aufgerufen, die Testangebote vom Arbeitgeber wahrzunehmen, heißt es in der Begründung der Verordnung. Die Tests in Betrieben seien eine notwendige Ergänzung des Arbeitsschutzes. Sie sollen dazu beitragen, dass flächendeckend Testkapazitäten für alle Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung stehen. Gerade in Betrieben könne sich eine Vielzahl von Kontakten und damit Übertragungsmöglichkeiten ergeben, wenn die Beschäftigten sich innerhalb der Arbeitsstätte bewegten. Auch die Wege zur und von der Arbeitsstätte stellten ein Infektionsrisiko dar, erklärt der Verordnungsgeber.

Corona-Arbeitsschutzregelungen sollen das Ansteckungsrisiko senken

Daneben gelten die bestehenden Corona-Arbeitsschutzregelungen erst einmal weiter bis zum 30. Juni 2021. Dazu gehören:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten; wenn die Tätigkeit dies zulässt.
  • Arbeitgeber sind im Rahmen der Beurteilung der Gefährdungen verpflichtet, betriebliche Hygienepläne zu erstellen, umzusetzen sowie zugänglich zu machen.
  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen; auch in Kantinen und Pausenräumen
  • Tragen von medizinischem Mund-Nasen-Schutz oder Atemschutzmasken, wo dies nicht möglich ist.
  • Arbeitgeber müssen diese zur Verfügung stellen.
  • Arbeitgeber müssen eine ausreichende Handhygiene am Arbeitsplatz sicherstellen.
  • Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.
  • Es gelten strenge betriebliche Regelungen zur Kontaktvermeidung im Betrieb:
  • Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
  • In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Kontakte zwischen den Gruppen sind zu vermeiden.

„So reduzieren wir das Ansteckungsrisiko unterwegs und durch Kolleginnen und Kollegen“, begründet Bundesarbeitsminister Hubertus Heil die Maßnahmen. „So können wir Infektionsketten unterbrechen, Gesundheit schützen und letztlich Betriebsschließungen vermeiden.“

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