Betriebe müssen ihren Mitarbeitern künftig Corona-Tests anbieten. Diese "Testpflicht" am Arbeitsplatz regelt eine Änderung der der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die am 20. April in Kraft tritt. Damit reagiert die Politik auf die gegenwärtig verstärkt auftretenden Infektionen mit den neueren, ansteckenderen Virusvarianten.
Folgende Regelungen sind neu: Arbeitgeber sind verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- und Schnelltests anzubieten:
Die Teilnahme der Arbeitnehmer an den Tests ist freiwillig. Die Beschäftigten seien jedoch aufgerufen, die Testangebote vom Arbeitgeber wahrzunehmen, heißt es in der Begründung der Verordnung. Die Tests in Betrieben seien eine notwendige Ergänzung des Arbeitsschutzes. Sie sollen dazu beitragen, dass flächendeckend Testkapazitäten für alle Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung stehen. Gerade in Betrieben könne sich eine Vielzahl von Kontakten und damit Übertragungsmöglichkeiten ergeben, wenn die Beschäftigten sich innerhalb der Arbeitsstätte bewegten. Auch die Wege zur und von der Arbeitsstätte stellten ein Infektionsrisiko dar, erklärt der Verordnungsgeber.
Daneben gelten die bestehenden Corona-Arbeitsschutzregelungen erst einmal weiter bis zum 30. Juni 2021. Dazu gehören:
„So reduzieren wir das Ansteckungsrisiko unterwegs und durch Kolleginnen und Kollegen“, begründet Bundesarbeitsminister Hubertus Heil die Maßnahmen. „So können wir Infektionsketten unterbrechen, Gesundheit schützen und letztlich Betriebsschließungen vermeiden.“
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