Krankschreibung per Telefon wieder möglich

Rüdiger Freund | 19.10.2020

Wegen der bundesweit wieder steigenden COVID-19-Infektionszahlen kurz vor Beginn der Erkältungs- und Grippesaison tritt erneut eine Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung in Kraft. Das teilt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) mit.
Die telefonische Krankschreibung war bereits zu Beginn der Pandemie möglich. image.originalResource.properties.copyright

Ab dem 19. Oktober bis vorerst zum 31. Dezember 2020 können Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden.

Die aktuell sich beschleunigende Infektionsdynamik mit dem Coronavirus und zeitgleich vermehrt auftretende grippale Infekte haben diesen Schritt nötig gemacht. "Diese parallele Entwicklung ist besorgniserregend", erklärt Professor Josef Hecken, Vorsitzender des G-BA. "Wir müssen sie unbedingt unterbrechen, ohne dass die Versorgung der Patientinnen und Patienten darunter leidet." Die Erfahrungen aus dem Frühjahr mit der Krankschreibung per Telefon hätten gezeigt, wie umsichtig Versicherte damit umgehen.

Die Regelung soll dazu beitragen, volle Wartezimmer zu vermeiden. Denn allein durch mögliche Kontakte auf dem Weg in die Praxis oder beim Warten in geschlossenen Räumen steigt das Risiko, sich anzustecken. Hecken ist daher überzeugt, dass von der räumlichen Trennung der Fälle gerade auch viele ältere und multimorbide Risikopatienten ohne Atemwegsprobleme profitieren werden. "Ihnen wollen wir die Angst nehmen. Sie können notwendige Arztbesuche und Behandlungen trotz eines aktiven Pandemiegeschehens nutzen, ohne sich einer erhöhten Ansteckungsgefahr auszusetzen oder Krankheiten zu verschleppen", so der G-BA-Vorsitzende.

Unabhängig von der Ausnahmeregelung zur telefonischen Krankschreibung rät der G-BA, bei typischen COVID-19-Symptomen, nach Kontakt zu COVID-19-Patienten und bei unklaren Symptomen von Infektionen der oberen Atemwege vor dem Arztbesuch telefonisch Kontakt zur Praxis aufzunehmen und das weitere Vorgehen zu besprechen.

Quelle:  Beschlusstext zur bundesweiten Sonderregelung