Baby & FamilieGesundheit

Masern: Ohne Impfung keine Kita

Katrin Faßnacht-Lee  |  01.07.2021

Am 1. März 2020 trat das Masernschutzgesetz in Kraft. Kinder, die zu diesem Zeitpunkt bereits in Gemeinschaftseinrichtungen betreut wurden, müssen den Impfnachweis nach einer Verlängerung der Frist nun spätestens bis zum 31. Dezember 2021 den Betreuungseinrichtungen vorlegen. Das gilt auch für Personen, die zu dieser Zeit dort bereits beschäftigt waren. Hier die wichtigsten Fragen und Antworten dazu.

Zwei Kinder, sitzen auf einer Bank und essen Pausenbrot.
Masern sind hochansteckend. Daher ist es wichtig, dass möglichst alle Kinder in der Kita, Schule oder Hort geimpft sind.
© lithiumcloud/iStockphoto

Wer braucht eine Masernimpfung?

Alle Kinder, die entweder in Kindergärten, Hort, Schule, Kinderheim oder mehr als 15 Stunden wöchentlich länger als drei Monate von einer Tagesmutter betreut werden, brauchen einen Impfnachweis. Darüber hinaus müssen auch Erwachsene, die nach 1970 geboren wurden und in den genannten Einrichtungen, in Arztpraxen oder Krankenhäusern arbeiten, einen Impfschutz oder eine Masernimmunität nachweisen. Immun ist man nach einer Masernerkrankung in der Kindheit. Dies lässt sich durch einen Labortest bestätigen.

Warum erachten Experten die Masernimpfung als so wichtig?

Masern gehören zu den ansteckendsten Krankheiten überhaupt. Fast jeder, der mit einem Kranken Kontakt hatte, steckt sich an. Zu typischen Symptomen gehören Fieber, rote Flecken auf der Haut sowie starke Erkältungssymptome und Abgeschlagenheit. Bei etwa 20 Prozent der Infizierten treten stärkere Komplikationen wie Durchfälle, Masernkrupp, Mittelohr- oder Lungenentzündungen auf. Das betrifft besonders Kinder unter fünf und Erwachsene über 20 Jahren. Bei etwa einem von 1000 Infizierten kommt es zu einer akuten Entzündung des Gehirns. Es sterben 20 Prozent der davon Betroffenen, bis zu 30 Prozent behalten bleibende Schäden. Etwa sieben Jahre nach einer Maserninfektion entwickeln einige wenige Menschen eine besondere Form der Hirnentzündung (subakute sklerotisierende Panenzephalitis), die immer tödlich verläuft. Bei Kindern, die Masern vor ihrem sechsten Geburtstag hatten, ist laut einer deutschen Untersuchung eines von 3000 bis eines von 1700 betroffen. Bei älteren Kindern und Erwachsenen ist die Gefahr deutlich geringer. Um die Masern auszurotten, müssten 95 Prozent der Bevölkerung geimpft sein.

Wie wird geimpft?

Die Ständige Impfkommission empfiehlt zwei Masernimpfungen. Die erste im Alter von 11 bis 14 Monaten, die zweite bis zum 23. Lebensmonat. Nach der zweiten Impfung ist man zu 98 bis 99 Prozent vor Masern geschützt. In der EU gibt es seit 2018 keinen Einzelimpfstoff gegen Masern mehr. Es kommen Kombinationsimpfstoffe gegen Masern, Mumps und Röteln, zum Teil zusätzlich gegen Windpocken zum Einsatz. Die gesetzlichen Krankenkassen tragen die Kosten für die Impfung.

Welche Nebenwirkungen können auftreten?

Sechs bis zwölf Tage nach der ersten Impfung zeigt etwa jedes zehnte Kind leichte Reaktionen. Dazu gehören eine Rötung und Schwellung an der Einstichstelle, Kopfschmerzen und Fieber für ein bis zwei Tage. Hautausschlag kann bei etwa fünf Prozent der Geimpften auftreten. Etwa ein Prozent berichtet nach der Impfung über Gelenkschmerzen. Das Risiko für Fieberkrämpfe nach der Impfung wird auf 1 zu 1 400 geschätzt. Schwerere Nebenwirkungen sind selten. Krankheiten wie Autismus, Entzündungen des Gehirns oder der Darmschleimhaut, Hauterkrankungen oder Typ-1-Diabetes stehen nicht mit der Impfung in Zusammenhang.

Was passiert, wenn man nicht rechtzeitig einen Impfnachweis vorlegt?

Ohne Impfnachweis dürfen Kinder in Kitas & Co. nicht betreut werden, Personal darf in den Einrichtungen ohne den Masernimpfschutz nicht arbeiten. Kinder unter zwei Jahren brauchen mindestens eine Masernschutzimpfung. Legen Eltern keinen Nachweis vor, müssen Einrichtungen das Gesundheitsamt benachrichtigen. Nach einer Frist von mindestens zehn Tagen können Betreuungsverbote ausgesprochen und Bußgelder verhängt werden.

Welche Strafen sind vorgesehen?

Noch nicht schulpflichtige Kinder können von der Betreuung bei der Tagesmutter, in Kindergarten, Kita oder Hort ausgeschlossen werden. Bei Schülerinnen und Schülern gilt in jedem Fall die Schulpflicht. Fehlt der Nachweis der Masernimpfung, kann das zuständige Gesundheitsamt zu einer Beratung laden und womöglich ein Bußgeld von bis zu 2 500 Euro gegen die Eltern verhängen. Auch für Einrichtungen, die Kinder ohne Impfschutz betreuen, sind mögliche Bußgelder von bis zu 2 500 Euro vorgesehen.

Alle weiteren Infos rund um die Masernschutzimpfung, die Sicherheit und mögliche Nebenwirkungen gibt es auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts.

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