Testament: So verfassen Sie es richtig

Wer seinen Nachlass regeln möchte, hat zwei Möglichkeiten: ein Testament aufsetzen oder kein Testament aufsetzen. Wie sich beide Fälle auf das Erbe auswirken und welchen Anforderungen ein Testament gehorchen muss, lesen Sie in folgendem Beitrag.

Hand eines älteren Mannes beim Schreiben mit einem silberfarbenen Tintenroller
Wenn es ohne Notar gehen soll, muss ein gültiges Testament handschriftlich verfasst werden.
© Bacho Foto - Fotolia

Wer kein Testament aufgesetzt hat oder aufsetzen möchte, braucht nicht zu befürchten, dass seine Angehörigen nach seinem Tod leer ausgehen und alles an den Staat fällt. In diesem Fall tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Das Gesetz teilt dann die Erbmasse zu bestimmten festgelegten Anteilen den erbberechtigten Angehörigen zu. Zu den Erben gehören in erster Linie Kinder und Enkel. Sind keine lebenden direkten Nachkommen vorhanden, können auch Eltern, Geschwister oder Großeltern erben. Daneben sind natürlich Ehegatten erbberechtigt. Wie hoch deren Anteil dann ist, hängt unter anderem davon ab, ob das Ehepaar in Gütergemeinschaft oder Gütertrennung lebte.

Möchte man sich nicht auf die gesetzlichen Regelungen verlassen, sondern selbst bestimmen, was und wie viel die Angehörigen erben, kann man seinen Willen in einem Testament festlegen. Damit ist es zudem möglich, auch Freunden oder Institutionen etwas vom Erbe zukommen zu lassen. Ein Spezialfall ist das sogenannte "Berliner Testament", in dem sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Völlig frei entscheiden kann der Erblasser jedoch nicht. Das deutsche Recht kennt den sogenannten Pflichtteil, der den gesetzlichen Erben zusteht. Dieser nimmt der in der Literatur oft gebrauchten Floskel "Ich enterbe dich!" ein wenig die Schärfe. Also selbst der in den Augen des reichen Patriarchen "missratene" Sohn oder die scheinbar "unfähige" Tochter bekommen etwas ab.

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Den Anspruch darauf kann der potenzielle Erbe nur unter ernsten Umständen einbüßen. Beispielsweise wenn er sich dem Erblasser oder seinen Angehörigen gegenüber eines Verbrechens schuldig gemacht hat oder ihnen nach dem Leben trachtet.

Prinzipiell ist es möglich, sein Testament auf einen Zettel oder gar Bierdeckel zu schreiben, doch damit es anerkannt wird, muss es bestimmten Anforderungen genügen. So muss der Verfasser älter als 16 Jahre und vor dem Gesetz geschäftsfähig sein. Zudem gibt es viele weitere "Kleinigkeiten" zu beachten, die zur korrekten Form des Testaments beitragen:

  • Überschrift: Damit das Testament nicht als Entwurf angesehen wird, muss es mit "Testament" oder "Mein letzter Wille" überschrieben sein.
  • Unterschrift: Es ist unbedingt erforderlich, dass der Erblasser eigenhändig unterschreibt, und zwar unten auf jeder Seite des Testaments. Nicht abgezeichnete Zusätze unterhalb der Signatur sind ungültig. Auch Ort und Datum dürfen nicht fehlen. Wenn mehrere Testamente vorliegen, gilt nur die neueste Version.
  • Handschrift: Das Testament muss handschriftlich verfasst werden. Ausnahme: Hat ein Notar mitgewirkt, der die Echtheit bezeugt, reichen auch maschinengeschriebene Seiten, die der Erblasser unterzeichnet.
  • Hinterlegen: Natürlich kann man sein Testament zu Hause an einem bekannten Ort aufbewahren. Doch wer sichergehen möchte, dass es zwischendurch nicht "verschwindet", hinterlegt den letzten Willen beim Nachlassgericht. Überdies kann man es im zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen.

Wer ganz sicher gehen möchte, dass sein Testament unmissverständlich formuliert ist und allen gesetzlichen Vorgaben gehorcht, wendet sich am besten direkt an einen Notar. Natürlich kostet das etwas, doch der Notar berät unabhängig und erstellt das Testament als Urkunde, sodass möglichen Erbstreitigkeiten vorgebeugt wird. Zudem kann das notarielle Testament den oft notwendigen, kostenpflichtigen Erbschein ersetzen, in dem das Nachlassgericht beurkundet, wer Erbe ist.

Apotheker Rüdiger Freund

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