Zuzahlungsbefreiung ist möglich
Ab dem 18. Lebensjahr müssen alle gesetzlich Versicherten eine Zuzahlung an ihre Krankenkasse leisten, wenn sie Medikamente, Heil- und Hilfsmittel brauchen oder Fahrtkosten, eine Krankenhausbehandlung oder Rehabilitationsmaßnahmen anfallen. Bei Arzneimitteln belaufen sich die Zuzahlungen auf zehn Prozent des Preises, mindestens aber 5 Euro und höchstens 10 Euro. Das Geld wird von den Apotheken eingesammelt und an die Krankenkassen weitergeleitet. Unter gewissen Umständen können sich Patienten von dieser Zuzahlung befreien lassen.
Mit dem Zuzahlungsrechner auf aponet.de können Sie ermitteln, ob Sie sich 2026 von der Zuzahlung befreien lassen können.
Befreiungen gelten nur im jeweiligen Kalenderjahr
Alle Kundinnen und Patienten, die bereits im letzten Jahr von der Zuzahlung befreit waren, weist der Landesapothekerverband Baden-Württemberg darauf hin, dass die Zuzahlungsbefreiung des Jahres 2025 für das Jahr 2026 nicht automatisch fortgeschrieben wird. Wer auch im gerade angebrochenen Jahr von Zuzahlungen befreit sein möchte, sollte sich jetzt darum kümmern und zügig handeln. Wer keine gültige Befreiung vorlegen kann, ist gesetzlich verpflichtet, anfallende Zuzahlungen zu bezahlen. Zuzahlungsbefreiungen gelten immer nur für das jeweilige Kalenderjahr. Eine Befreiung aus dem Jahr 2025 hat deshalb mit Ablauf des 31. Dezember 2025 ihre Gültigkeit verloren.
Befreiungsantrag bei der Krankenkasse stellen
Einen Antrag auf die Befreiung von Zuzahlungen lässt sich bei der Krankenkasse stellen, wenn sie die sogenannte Belastungsgrenze erreichen. Diese richtet sich unter anderem nach dem Bruttoeinkommen einer Familie wie zum Beispiel Gehalt oder Rente und fällt damit individuell aus. Bei chronisch Kranken liegt die Grenze bei einem Prozent. Informationen, wer als chronisch krank eingestuft wird, erhält man beim Hausarzt oder der Krankenkasse.
Für Patienten, die regelmäßig Zuzahlungen über der Belastungsgrenze leisten müssen, ist es auch möglich, den entsprechenden Betrag im Voraus an die Krankenkasse zu zahlen, um dann sofort zum Jahresbeginn die Befreiung zu erhalten und sich das Sammeln von Quittungen zu ersparen.
Unterstützung durch die Apotheke
Wenn die Zuzahlungen die persönliche Belastungsgrenze erreicht haben, wird bei der Krankenkasse zusammen mit den Einkommensnachweisen und den Belegen über geleistete Zuzahlungen ein Antrag auf Zuzahlungsbefreiung für das laufende Jahr gestellt. Bei der Quittungserstellung muss beachtet werden, dass diese immer den Namen des Versicherten ausweist. Die Krankenkasse stellt nach Prüfung eine Bescheinigung aus. Beim Sammeln der Zuzahlungsbelege ist die Apotheke vor Ort behilflich.
Was, wenn ich zu spät bin?
Es ist völlig normal, dass Versicherte zu Jahresbeginn erst einmal Zuzahlungen leisten, weil, die neue Befreiung noch nicht beantragt ist oder der Antrag noch geprüft wird. Aber keine Angst: Das Geld ist nicht verloren. Sobald Ihre Krankenkasse die Zuzahlungsbefreiung genehmigt hat, werden Zuzahlungen, die Sie im selben Kalenderjahr bereits gezahlt haben, auf Ihre Belastungsgrenze angerechnet. Haben Sie die Belastungsgrenze überschritten, können diese Beträge von der Krankenkasse erstattet werden. Wichtig: Heben Sie deshalb Quittungen über geleistete Zuzahlungen gut auf, um der Krankenkasse die gezahlten Beträge nachweisen zu können.
Zwischen Aufzahlung und Zuzahlung unterscheiden
Von der Zuzahlung zu unterscheiden sind die sogenannten Aufzahlungen. Liegt der Preis eines Medikaments über dem Festbetrag, der von der Krankenkasse erstattet wird, muss der Patient nicht nur die Zuzahlung entrichten, sondern auch die Differenz zwischen Festbetrag und tatsächlichem Preis. Diese Differenz muss auch bei einer vorliegenden Zuzahlungsbefreiung geleistet werden, ebenso gilt das auch bei Kindern.