Bräunung ohne Sonne? Warum Melanotan II die Haut gefährden kann

Wolf Löchel  |  17.07.2026 11:37 Uhr

Bräune ohne Sonne klingt verlockend. Doch Melanotan II kann Muttermale verändern, erschwert die Hautkrebsvorsorge und schützt entgegen einem verbreiteten Irrtum nicht vor UV-Schäden. Trotzdem wird das illegale Mittel als Bräunungsspritze oder Nasenspray weiter über das Internet verkauft.

Mann hält Lupe an den Arm einer Frau
Melanotan II kann Muttermale verändern und die Hautkrebsvorsorge erschweren.
© LightFieldStudios/iStockphoto

Warum ist Melanotan II verboten?

Melanotan II bringt die Haut dazu, Farbe zu bilden, ganz ohne Sonne. Es wurde ursprünglich für Forschungszwecke entwickelt. Als Arzneimittel wurde der Stoff jedoch nie zugelassen. Als Kosmetikum ist Melanotan II unter anderem in den USA, Großbritannien, Australien und Dänemark verboten. Verkauft wird es trotzdem, als Injektionsfläschchen oder Nasenspray über Onlineshops.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) riet bereits 2010 vom Kauf melanotanhaltiger Produkte aus dem Internet ab. Eine Zulassung als Arzneimittel besteht bis heute nicht.

Melanotan II verändert Muttermale und erschwert die Hautkrebsvorsorge

Die Bräunungsspritze regt die Pigmentzellen dazu an, sich zu vermehren, und zwar über den gleichen Weg, den sonst UV-Strahlung aktiviert. Simone Goldinger, Dermatologin und Forscherin an der University of Queensland, sieht darin das zentrale Problem: Es gebe Fallberichte von Melanomen bei Melanotan-Nutzern, und das ergebe biologisch Sinn, weil der Stoff die Pigmentzellen dauerhaft zur Teilung antreibe. 

Hinzu kommt ein praktisches Problem für die Hautkrebsvorsorge: Bei hellhäutigen Anwendern dunkeln bestehende Muttermale nach, teils entstehen zusätzliche. Genau das erschwert es Hautärzten, ein beginnendes Melanom von einem harmlosen Mal zu unterscheiden. Auch die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker wies schon 2011 auf diesen Effekt hin. 

Der gefährlichste Irrtum: Bräune schützt nicht vor Hautkrebs

Auf einem Dermatologen-Kongress stellte ein US-Team im September 2025 Interviews mit 29 Melanotan-Nutzern vor. Die Befragten machten sich demnach kaum Gedanken über Langzeitfolgen und gingen davon aus, das Bräunungsmittel schütze vor Hautkrebs, weil es Sonnenbrand verhindere. Manche deuteten sogar typische Nebenwirkungen wie Übelkeit, Hitzewallungen und Müdigkeit als Zeichen guter Produktqualität. 

Goldinger widerspricht deutlich: Melanotan II schütze die Haut in keiner Weise vor UV-Schäden. Viele glaubten, eine Bräune bewahre vor Sonnenbrand oder Hautkrebs — das treffe schlicht nicht zu. Sonnenschutz bleibe unverzichtbar. 

Diese Fehleinschätzung hat Folgen: Wer sich in falscher Sicherheit wiegt, hält sich länger ungeschützt in der Sonne auf und erhöht damit ein Risiko, das gut belegt ist.

Diese Nebenwirkungen sind bisher bekannt

Die Datenlage bleibt dünn, weil Melanotan II außerhalb regulierter Studien angewendet wird. Berichtet wurden bislang:

  • Übelkeit, Erbrechen, Hitzegefühl und Gesichtsrötung
  • Bluthochdruck und Belastungen für das Herz-Kreislauf-System
  • Infektionen durch das Spritzen ohne sterile Bedingungen
  • eine schmerzhafte Dauererektion, die stundenlang anhalten kann

Das Giftinformationszentrum Nord dokumentierte den Fall einer Patientin, die nach Selbstinjektion von im Internet gekauftem Melanotan stationär behandelt werden musste.

Was in der Spritze steckt, weiß niemand

Goldinger fasst das Grundproblem so zusammen: Was in sozialen Medien als schnelle, „sichere" Bräune per Spritze oder Nasenspray verkauft werde, sei ein nicht zugelassener Stoff. In Australien ist er als Arzneimittel verschreibungspflichtig. Selbst angewendet, ohne ärztliche Aufsicht, ohne Qualitätskontrolle und oft ohne klare Vorstellung davon, was tatsächlich im Fläschchen sei, könne das für Nutzer gefährlich werden. 

Wer auf UV-Strahlung verzichten möchte, kann auf kosmetische Selbstbräuner zurückgreifen. Sie färben nur die oberste Hautschicht und erhöhen nach heutigem Kenntnisstand das Hautkrebsrisiko nicht.

Quelle: DOI 10.1016/j.jaad.2025.05.532

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