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FFP-Maske: So erkennt man eine Fälschung

ck/PZ/NK  |  13.01.2021

Der Bedarf an Masken, die den Träger vor einer Coronavirus-Infektion schützen, ist groß. Doch viele Produkte, die aktuell auf dem Markt zu finden sind, sind mangelhaft. Woran man konforme, echte FFP-Masken erkennt, lesen Sie hier.

Geprüfte FFP2-Masken weisen entsprechende Merkmale auf, die sie von Fälschungen unterscheiden.
Geprüfte FFP2-Masken weisen entsprechende Merkmale auf, die sie von Fälschungen unterscheiden.
© undefined undefined/iStockphoto

Wo eine hohe Nachfrage herrscht, gibt es in der Regel auch ein entsprechendes Angebot – leider auch von Fälschungen oder minderwertigen Produkten, die sich als zertifizierte Originale ausgeben. Das gilt auch für FFP2-Masken, die den Träger unter anderem vor der Inhalation infektiöser Aerosole schützen sollen.

Woran erkennt man konforme FFP2-Masken?

  • FFP2-Masken müssen ein CE-Kennzeichen sowie eine vierstellige Nummer, die Rückschluss auf die zugelassene Prüfstelle gibt, vorweisen.

  • Laut der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS), gibt es in Deutschland aktuell zwei Prüfstellen: Die Dekra Testing and Certification GmbH mit der Prüfnummer 0158 und das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) mit der Nummer 0121.

  • Neben der Klasse (z.B. FFP2) folgt laut IFA eine Leerstelle und entweder der Zusatz "NR" für nicht wiederverwendbar, der Zusatz "R" wenn wiederverwendbar oder der Zusatz "D", das für Dolomitstaubtest bestanden, steht.
  • Auch die Nummer und das Jahr der Veröffentlichung der Europäischen Norm müssen auf der Maske zu finden sein.
  • Zudem sollte auf der Maske ein Herstellername oder eine Marke abgedruckt sein.

Unterschied: FFP- und CPA-Masken

Das aufwändige Zulassungsverfahren für FFP-Masken wurde im Zuge der Corona-Pandemie zeitweise vereinfacht: Mit einer Verordnung aus dem Bundesgesundheitsministerium vom Mai 2020 konnten auch nicht konforme FFP2 und FFP3-Masken in Deutschland bereitgestellt werden. Da sich die Versorgung mit Masken in den vergangenen Monaten wieder entspannte, wurde die Ausnahmeregelung zum 30. September 2020 beendet. Voraussetzung für die vereinfachte Zulassung war, dass die Masken bereits in den USA, Kanada, Japan oder Australien verkehrsfähig sein mussten. Diese Masken sind als Corona-Pandemie-Atemschutz (CPA) Masken gekennzeichnet und dürfen nicht als FFP2-Masken verkauft werden. Die CPA-Masken, die auch nach der Beendigung des vereinfachten Zulassungsverfahrens noch auf dem Markt sind, dürfen weiter verkauft werden.

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