Arzneimittel

Nikotinpflaster & Co. bald auf Rezept – Neue Regeln für starke Raucher

PZ/NAS  |  19.05.2025 09:35 Uhr

Künftig sollen Menschen mit starker Nikotinabhängigkeit Medikamente zur Raucherentwöhnung auf Kassenrezept erhalten. Die Arzneimittel, die bislang aus eigener Tasche bezahlt werden mussten, werden dann von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen – unter klar definierten Voraussetzungen.

Frau, bricht ihre Zigarette durch.
Für starke Raucher können bestimmte Medikamente zur Rauchentwöhnung bald von der Krankenkasse erstattet werden.
© eternalcreative/iStockphoto

Bestimmte Medikamente können Menschen beim Rauchstopp unterstützen. Bislang galten sie als Lifestyle-Medikamente – nun hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) genau definiert, in welchen Fällen die Krankenkassen die Kosten dafür tragen müssen. Dafür muss eine schwere Tabakabhängigkeit vorliegen: Entscheidend dafür ist entweder ein hoher Punktwert im sogenannten Fagerström-Test für Zigarettenabhängigkeit (FTZA) – ab einem Wert von 6 – oder der fehlende Rauchverzicht trotz bereits bestehender Erkrankungen wie COPD, Asthma oder Herz-Kreislauf-Problemen.

Wichtig ist außerdem, dass die Diagnose „Psychische und Verhaltensstörung durch Tabak; Abhängigkeitssyndrom“ ärztlich gestellt wurde.

Arzneimittel nur bei Teilnahme an Entwöhnungsprogramm

Die Verordnung von Medikamenten zur Raucherentwöhnung ist an eine weitere Bedingung geknüpft: Betroffene müssen an einem evidenzbasierten Tabakentwöhnungsprogramm teilnehmen. Dazu zählen sowohl Präsenz- und Onlinekurse als auch zertifizierte digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) wie die „NichtraucherHelden-App“ oder „Smoke Free – Rauchen aufhören“.

Welche Medikamente übernimmt die Kasse?

Laut G-BA sind aktuell vier Wirkstoffe zur Tabakentwöhnung zugelassen. Als Kassenleistung gelten jedoch nur Präparate, deren Wirksamkeit bei schwerer Abhängigkeit nachgewiesen ist. Dazu gehören Nikotinersatzmittel wie Pflaster oder Kaugummis sowie der Wirkstoff Vareniclin. Medikamente mit Bupropion oder Cytisin bleiben hingegen nicht erstattungsfähig, da der Nutzen nicht ausreichend belegt wurde.

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