Cannabis am Steuer: Welcher THC-Grenzwert gilt und welche Strafen drohen

Natascha SchleifRüdiger Freund  |  01.09.2026 11:45 Uhr

Wer nach dem Konsum von Cannabis Auto fährt, riskiert Bußgeld, Punkte und ein Fahrverbot. Der gesetzliche Grenzwert ist jedoch keine Garantie dafür, dass jemand noch sicher fahren kann.

Frau, sitzt im Auto und schnallt sich an.
Der ADAC plädiert dafür, nach dem Konsum von Cannabis kein Auto zu fahren.
© dusanpetkovic/iStockphoto

Seit August 2024 gilt beim Führen eines Kraftfahrzeugs ein Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum. Bereits ab genau diesem Wert liegt grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit vor. Der Grenzwert gilt weiterhin unverändert. Das zeigt der aktuelle Wortlaut von § 24a Straßenverkehrsgesetz.

Beim ersten Verstoß drohen in der Regel 500 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot. Bei einschlägigen Voreintragungen steigen die Regelsätze auf 1.000 beziehungsweise 1.500 Euro; dann sind drei Monate Fahrverbot vorgesehen. Diese Folgen nennt der aktuelle Bußgeldkatalog.

Bei Cannabis und Alkohol wird es teurer

Strenger wird es, wenn mindestens 3,5 ng/ml THC im Blutserum festgestellt werden und der Fahrer zusätzlich Alkohol getrunken hat oder unter dessen Wirkung steht. Beim ersten Verstoß sind regelmäßig 1.000 Euro Bußgeld, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot vorgesehen.

Der THC-Grenzwert darf nicht mit einer persönlichen Sicherheitsgrenze verwechselt werden. Wer aufgrund von Cannabis nicht mehr sicher fahren kann, kann sich auch bei einem niedrigeren Messwert strafbar machen. Nach § 316 Strafgesetzbuch drohen eine Geldstrafe oder bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe. Auch die Fahrerlaubnis kann entzogen werden.

Strengere Regeln für Fahranfänger

Für Fahrer in der Probezeit und Personen unter 21 Jahren gilt ein Cannabisverbot am Steuer. Für sie ist die Schwelle von 3,5 ng/ml daher nicht maßgeblich. Praktisch wird ein Nachweisgrenzwert von 1,0 ng/ml herangezogen.

Ein Verstoß kostet in der Regel 250 Euro und führt zu einem Punkt. Zusätzlich können Maßnahmen für die Probezeit folgen. Die gesetzliche Regelung enthält § 24c Straßenverkehrsgesetz.

Ausnahme für medizinisches Cannabis

Eine Ausnahme gilt, wenn Cannabis für einen konkreten Krankheitsfall ärztlich verschrieben wurde und der Patient es bestimmungsgemäß einnimmt. Das bedeutet jedoch nicht, dass er in jedem Fall fahren darf. Bei Müdigkeit, verlangsamter Reaktion, Konzentrationsproblemen oder anderen Beeinträchtigungen muss das Fahrzeug stehen bleiben.

Wie lange sollte man nach Cannabis nicht fahren?

Eine für jeden Menschen sichere Wartezeit gibt es nicht. Wirkung und Abbau hängen unter anderem von Dosis, THC-Gehalt, Konsumform und Konsumhäufigkeit ab. Gelegentlichen Konsumenten empfiehlt der ADAC, mindestens zwölf Stunden zu warten. Bei größeren Mengen oder unbekanntem THC-Gehalt sollten es mindestens 24 Stunden sein. Nach dem Verzehr von Cannabis, etwa in Fruchtgummis oder Keksen, kann eine längere Pause nötig sein.

Eine aktuelle Studie aus Kanada verdeutlicht die besonderen Risiken solcher Cannabisprodukte. 40 regelmäßige Cannabiskonsumenten erhielten Fruchtgummis mit 0, 2, 10 oder 20 mg THC. Nach 10 und 20 mg hielten sie im Fahrsimulator zwei und fünf Stunden nach der Einnahme die Spur schlechter als nach einem Placebo. Bei der höchsten Dosis verschlechterten sich zudem Reaktionszeit und Geschwindigkeitskontrolle. Nach 24 Stunden waren bei den meisten Messgrößen keine Unterschiede mehr nachweisbar. Da zwischen fünf und 24 Stunden nicht getestet wurde, lässt sich daraus jedoch keine sichere Wartezeit ableiten.

Die in der Studie gemessenen THC-Werte können außerdem nicht direkt mit dem deutschen Grenzwert verglichen werden: Untersucht wurde Vollblut, während sich die Grenze von 3,5 ng/ml auf Blutserum bezieht. Die Ergebnisse zeigen daher vor allem, dass ein Messwert allein die tatsächliche Fahrtüchtigkeit nicht zuverlässig abbildet.

Auf jeden Fall gilt: Wer noch eine Wirkung bemerkt oder an seiner Fahrtüchtigkeit zweifelt, sollte unabhängig von Grenzwert und Wartezeit nicht fahren.

Quellen: Straßenverkehrsgesetz, ADAC.de, DOI 10.1001/jamanetworkopen.2026.31306 

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